Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160250/2/Kof/He

Linz, 24.01.2005

 

 

 VwSen-160250/2/Kof/He Linz, am 24. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn KL gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.1.2005,
VerkR96-1601-2004, wegen Übertretung des § 38 Abs.1 zweiter Satz StVO,
zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

  • Geldstrafe .........................................................................................50,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..................................................5,00 Euro

55,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 15 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

§§ 64Abs.2, 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 9.5.2004 um 14.47 Uhr in Hellmonsödt, B126 bei Stkr.Km 13,600 von Linz kommend in Richtung Zwettl/Rodl als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen RO-............(A) bei gelben nicht blinkendem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 38 Abs.1 zweiter Satz lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung
(StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

70 Euro

32 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...................) beträgt daher 77 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.1.2005 - welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet - eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nur gegen die Strafhöhe richtet, ist das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sowie die erschwerenden und mildernden Umstände wird auf das erstinstanzliche Straferkenntnis verwiesen.

 

Für das Nichtbeachten des Gelblichtes einer VLSA ist

  • ein Organmandat in der Höhe von 21 Euro (siehe Ermächtigungsurkunde) bzw.
  • eine Anonymverfügung in der Höhe von 36 Euro

vorgesehen.

vgl. auch das Erkenntnis vom 29.8.1990, 90/02/0068 in welchem der VwGH -
für das Nichtbeachten des Gelblichtes einer VLSA - eine Geldstrafe von umgerechnet 21 Euro als rechtmäßig bestätigt, die Strafhöhe allerdings als "äußerst mild" bezeichnet hat.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe - wie vom
Bw in der Berufung beantragt - auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
15 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz
10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 5,00 Euro).

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 38 Abs.1 StVO - Nichtbeachtung des "Gelblichtes" der VLSA - Strafbemessung