Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160250/2/Kof/He

Linz, 24.01.2005

 

 

 VwSen-160250/2/Kof/He Linz, am 24. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn KL gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.1.2005,
VerkR96-1601-2004, wegen Übertretung des § 38 Abs.1 zweiter Satz StVO,
zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

55,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 15 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

§§ 64Abs.2, 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 9.5.2004 um 14.47 Uhr in Hellmonsödt, B126 bei Stkr.Km 13,600 von Linz kommend in Richtung Zwettl/Rodl als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen RO-............(A) bei gelben nicht blinkendem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 38 Abs.1 zweiter Satz lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung
(StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

70 Euro

32 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...................) beträgt daher 77 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.1.2005 - welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet - eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nur gegen die Strafhöhe richtet, ist das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sowie die erschwerenden und mildernden Umstände wird auf das erstinstanzliche Straferkenntnis verwiesen.

 

Für das Nichtbeachten des Gelblichtes einer VLSA ist

vorgesehen.

vgl. auch das Erkenntnis vom 29.8.1990, 90/02/0068 in welchem der VwGH -
für das Nichtbeachten des Gelblichtes einer VLSA - eine Geldstrafe von umgerechnet 21 Euro als rechtmäßig bestätigt, die Strafhöhe allerdings als "äußerst mild" bezeichnet hat.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe - wie vom
Bw in der Berufung beantragt - auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
15 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz
10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 5,00 Euro).

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 38 Abs.1 StVO - Nichtbeachtung des "Gelblichtes" der VLSA - Strafbemessung

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