Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160251/2/Ki/Ka

Linz, 27.01.2005

 

 

 VwSen-160251/2/Ki/Ka Linz, am 27. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn K S, K, W, vom 15.1.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.12.2004, VerkR96-15420-2004, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-15420-2004 v. 23.11.2004) erlassen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 16.12.2004 wurde mit dem nunmehrigen Bescheid vom 23.12.2004, VerkR96-15420-2004, als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass er derzeit außergewöhnliche Ausgaben habe, ein Einkommen knapp unter 1.000 Euro beziehe und Unterhalt für zwei minderjährige Kinder leiste. Unglückliche Umstände hätten dazu geführt, dass er den Einspruch mit der geringen Verspätung von drei Tagen eingebracht habe. Er ersuche um Minderung der Strafhöhe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung vom 15.1.2005 samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde vom Bw nachweislich und unbestritten am 29.11.2004 persönlich übernommen. Es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 13.12.2004.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung jedoch erst am 16.12.2005 per Telefax eingebracht und ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Die inhaltlichen Argumente könnten daher nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum