Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160254/2/Kei/An

Linz, 24.08.2005

 

 

 

VwSen-160254/2/Kei/An Linz, am 24. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des U W, W, K, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. November 2004, Zl. VerkR96-8091-2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 49 Abs.1" gesetzt wird "§ 49 Abs.1 und § 49 Abs.3" keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Oktober 2004, Zl. VerkR96-8091-2004, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. November 2004, Zl. VerkR96-8091-2004, wurde der oa. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrter Herr W,

hiermit lege ich gegen den Bescheid vom 29.11.2004 Nr. VERKR96-8091-2004 Widerspruch ein.

Sie geben zur Begründung für den Bescheid an, dass der 1. Widerspruch zum o.g. Aktenzeichen vom 12.10.2004 verspätet bei Ihnen vorlag.

Dem widerspreche ich.

  1. da ich bei Zustellung des 1. Einschreibens mit der Strafverfügung nicht zu Hause anwesend war, wurde das Einschreiben ohne mein Wissen bei der Postfiliale in K hinterlegt, welches ich erst am 27.10.2004 persönlich in Empfang nehmen konnte.
  2. Ich war bis 26.10.2004 im Ausland tätig.
  3. Am 27.10.2004 habe ich dann das Einschreiben persönlich in Empfang genommen (siehe Kopie Briefzusatzleistungen National und International mit Datum und Unterschrift)
  4. Die Zustellerin hatte wahrscheinlich vergessen auf das Einschreiben zu vermerken, dass sie mich nicht persönlich angetroffen hatte.
  5. Eine Kollegin aus Ihrem Haus sagte nach telefonischer Absprache, dass dem zu Folge der Widerspruch zu der Strafverfügung mit Einschreiben vom 12.10.2004 bis zum 12.11.2004 bei Ihnen vorzuliegen habe.

Nach Ihren eigenen Angaben lag der Widerspruch am 11.11.2004 bei Ihnen vor.

Dem zu Folge hatte ich den Termin zum Widerspruch eingehalten.

Dass die Postfiliale in K versäumt hat, das Einsschreiben vom 12.10.2004 nach längerem Verbleiben zu Ihnen zurückzusenden, kann mir nicht angelastet werden.

Aus diesem Grund bitte ich Sie den Widerspruch vom 06.11.2004 anzuerkennen und weiter zu bearbeiten."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Jänner 2005, Zl. VerkR96-8091-2004, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

 

3.2. Selbst wenn es zutrifft, dass der Bw die Strafverfügung erst am 27. Oktober 2004 und nicht früher - davon ist die belangte Behörde ausgegangen - übernommen hat, wurde der Einspruch nicht fristgerecht erhoben. Diesfalls ist das Ende der Einspruchsfrist der 10. November 2004 gewesen. Der Einspruch wurde erst am 11. November 2004 - nach Ablauf der Einspruchsfrist - der Post zur Beförderung übergeben.

Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

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