Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160256/2/Kei/Ps

Linz, 10.03.2006

 

 

 

VwSen-160256/2/Kei/Ps Linz, am 10. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K Z, K, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Jänner 2005, Zl. VerkR96-2789-2004-Br, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind am 29.07.2004 um 09.35 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, auf der B123, bei Strkm 18,400, bei der Bushaltestelle Obergaisbach/Wolfsegg, im Gemeindegebiet von Wartberg ob der Aist, entgegen dem Verbotszeichen ‚Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t' mit den Zusatztafeln ‚123' und ‚ausgenommen Ziel- und Quellverkehr' gefahren, obwohl die angeführte Ausnahme für Sie nicht in Betracht kam.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.06.2004, LGBl.Nr. 37/2004

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

200 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

67 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro bzw. 200 ATS angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Als Kraftfahrer der Fa. H GmbH transportiere ich Kies ab der Kiesgrube S über M - P - H in das betriebseigene Betonwerk F. (Diese Transporte in dieser Form werden bereits seit 40 Jahren durchgeführt).

Ein Transport über die Autobahn S - L und U bedeutet einen Umweg von 60 km und würde auch die Umwelt enorm belasten.

Laut Verordnung vom Juni 2004 über LKW-Fahrverbote ausgearbeitet zwischen der Landesregierung und der WKO werden Ausnahmen vom Fahrverbot wie folgt definiert.

Auszug vom 8.6.2004

Ausgenommen vom Fahrverbot sind somit Fahrten im Ziel- und Quellverkehr in jene Gebiete, die über Autobahnen ohne Umweg nicht erreicht werden können.

Es ist somit sichergestellt, dass der gesamte Lokal- und Regionalverkehr das gesamte Bundes- und Landesstraßennetz benützen darf, sobald die Benützung von Autobahnen einen Umweg darstellen würde.

Weiters möchte ich festhalten, dass diese Rechtsvorschrift, für mich und meine Arbeitskollegen im Raum F eine Existenzbedrohung darstellt.

Ich bitte Sie daher diese Angelegenheit noch einmal zu prüfen und meiner Berufung stattzugeben."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. Jänner 2005, Zl. VerkR96-2789-2004-Br, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick darauf, dass er im gegenständlichen Zusammenhang Kies transportiert hätte von S nach F wird als glaubhaft beurteilt.

Es handelte sich bei der gegenständlichen Fahrt über die B123 um die kürzeste Route (siehe den Routenplaner www.tiscover.com) und eine andere Route wäre für den Bw ein Umweg gewesen.

Deshalb war in Entsprechung der Bestimmung des § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich, LGBl. Nr. 37/2004, spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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