Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160261/5/Br/Sta

Linz, 22.02.2005

 

 

 VwSen-160261/5/Br/Sta Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K T, B, B, vertreten durch Frau D. B . W, A-H-S, R, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 21. Dezember 2004, Zl.: VerkR96-13385-2004, wegen Übertretung des FSG, nach der am 22. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass in Bestätigung des Schuldspruches unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 21, § 24, § 51e Abs.1 Z1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
84 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 13.6.2004 um 14.20 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger, auf der A1 im Gemeindegebiet von Schörfling in Richtung Salzburg gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf der unbestritten abgelaufenen Lenkberechtigung für die Klasse C und CE. Sie folgte demnach der Verantwortung des Berufungswerbers nicht, wonach im Ergebnis die Lenkberechtigung aus bloß formalen Gründen abgelaufen bzw. (noch) nicht verlängert gewesen sei. Betreffend die Schuldfrage wurde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes v.11.1.1973, 143/72, 10.10.1980, Slg 10262/A, VwGH 16.10.1979, 1678/79 und VwGH 4.12.1979, Slg 9985/A verwiesen. Dazu wurde im Ergebnis die Meinung vertreten, es von jedem Kraftfahrzeuglenker erwarten zu müssen, sich um eine rechtzeitige Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zu bemühen oder zu informieren.

 

 

2.1. In der dagegen fristgerecht durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine a.g. Rechtsvertreterin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.12.2004, zugestellt am 30.12.2004, Zahl: VerkR96-13385-2004, innerhalb offener Frist nachstehende

 

B E R U F U N G:

 

Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

 

Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

 

Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13.6.2004 um 14.20 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger auf der Westautobahn A 1 im Gemeindegebiet von Schörfling a.A. in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und sei anlässlich einer am Parkplatz Hainbach bei Km 230,650 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden, dass er den angeführten Kraftwagenzug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse CE gewesen sei.

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Übertretung gem. § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs.3 FSG begangen und wurde über diesen eine Strafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt.

 

1. In materiell rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

 

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsstraftat nicht begangen, beziehungsweise trifft ihn daran kein Verschulden.

 

Bei dem Beschuldigten handelt es sich um einen sehr gewissenhaften und gesetzestreuen Fahrer, der verwaltungsstrafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten ist. Umso mehr war er im Zuge der gegenständlichen Anhaltung verwundert, dass im gegenständliches Delikt vorgeworfen wurde.

 

Dem Beschuldigten war zwar bewusst, dass seine Führerschein nicht unbefristet gültig war, jedoch war der Beschuldigte der festen Überzeugung, dass die Befristung abhängig von seinem Wohlverhalten im Straßenverkehr sei, sodass bei einer Verkehrsauffälligkeit das zuständige Landratsamt ihn als Führerscheininhaber über den bevorstehenden Ablauf der Gültigkeitsdauer verständigen hätte müssen wie es in Deutschland auch bei Personen, die das 50. Lebensjahr erreicht haben, üblich ist .

 

In Deutschland bestehen parallel mehrere Bestimmungen hinsichtlich des befristeten Führerscheines, die unterschiedlich gehandhabt werden. Der Beschuldigte hatte jedenfalls anlässlich der Erteilung am 26.4.1999 die entsprechende Erklärung eindeutig so verstanden und war nicht einmal unsicher, dass es sich anders verhalten würde, da er ansonsten selbstverständlich bei der Behörde rückgefragt hätte.

 

Dem Beschuldigte war klar, dass er sich fristgerecht, nämlich vor dem 26.4.2004, einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen hat. Dieser Untersuchung hat er sich am 24.1.2004 unterzogen und war der Meinung, dass er damit alle Pflichten erfüllt habe, die ihn nach gesetzlichen Vorschriften treffen, insbesondere, da sich anlässlich der ärztlichen Untersuchung keinerlei gesundheitliche Bedenken unter irgendwelchen Voraussetzungen ergeben hatten.

 

Beweis: Ärztliche Bescheinigung vom 24.1.2004

 

Die Erstbehörde hat zwar insofern Erhebungen gepflogen, als sie beim zuständigen Landratsamt erhoben hat, ob die Angaben des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren richtig sind.

 

Das Ergebnis der Beweisaufnahme ergab jedoch nur, dass die Behörde zugegeben hat, dass sie davon ausgeht, dass dem Beschuldigten anlässlich der Erteilung des befristeten Führerscheins am 26.4.1999 die entsprechende Erklärung gegeben worden sei.

 

Die Behörde selbst hat diesbezüglich keine schriftlichen Unterlagen und ist natürlich nicht auszuschließen, dass versehentlich der Beschuldigte eine unrichtige Auskunft erhalten hat.

 

Ansonsten wäre es wohl nicht erklärlich, dass der Beschuldigte der festen Überzeugung war, dass er mit der Vornahme der genannten Untersuchungen seine Pflichten erledigt seien.

 

Die erkennende Behörde selbst führt aus, dass der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und ist das bei einem Berufsfahrer außergewöhnlich. Allein daraus kann bereits der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte eben ein äußerst gewissenhafter Fahrer ist und ihm eben ein entschuldbarer Rechtsirrtum unterlaufen ist, beziehungsweise er aller Voraussicht nach unrichtig, allenfalls missverständlich, vom Landratsamt aufgeklärt wurde. Die Behörde hätte daher zumindest lediglich eine Ermahnung über den Beschuldigten verhängen müssen.

 

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

 

2.1. Gemäß § 24 VStG 1991 gelten die Vorschriften des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, sofern sie nicht durch § 24 VStG letzter Satz ausdrücklich ausgenommen sind. Gemäß § 58 Abs.2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (im gegebenen Fall des Beschuldigten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSlg. NF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlg. NF 2372 A; VwSlg. NF 606 A, 2411 A; VwGH 17.06.1993, Zl. 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlg. NF 1977 A; VfSlg. 7017) und herrschender Lehre (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage, [1979[), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage [1999], Randziffer Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwSlg. NF 7909 A; VwGH 19.05.1994, Zl. 90/07/0121). Eine Begründung die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und aus der sich daher nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich. Schon aufgrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht wird. Die Behörde I. Instanz hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, ohne näher auf die Beweiswürdigung einzugehen.

 

Dabei hat das Landratsamt selbst ausgeführt, dass es "davon ausgeht" dass dem Beschuldigten anlässlich der Ausstellung des befristeten Führerscheines am 26.4.1999 die entsprechende Rechtsbelehrung erteilt worden sei. Einen diesbezüglichen schriftlichen Nachweis hat die Behörde nicht einmal behautet und findet sich offensichtlich nicht einmal ein diesbezüglicher Aktenvermerk im Akt. Eher anzunehmen ist, dass eben anlässlich der Erteilung des befristeten Führerscheines eine missverständliche, das heißt, unrichtige Auskunft dem Beschuldigten erteilt wurde, andernfalls das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Unbescholtenheit als Berufskraftfahrer eben nicht schlüssig wäre.

 

Hätte die Behörde I. Instanz Feststellungen zu diesen Fragen getroffen und ihre diesbezügliche Beweiswürdigung entsprechend begründet, so hätte sie zweifelsfrei erkennen müssen, dass dem Beschuldigten entweder eine entschuldbarer Rechtsirrtum unterlaufen ist, beziehungsweise ihn keine Verschulden an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft und dass maximal die Verhängung einer Ermahnung gerechtfertigt gewesen wäre.

 

2.2. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist.

 

Ganz im Gegensatz dazu hat die Behörde I. Instanz keine ausreichende Ermittlungstätigkeit unternommen, sondern ohne weiteres die Angaben des Landratsamtes ihrem Spruch zugrunde gelegt. Auch aus diesem Grunde ist das erstinstanzlichen Verfahren mangelhaft.

 

Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den

 

A N T R A G

 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

 

Innsbruck, am 3. Jänner 2005 M K T"

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Im Rahmen der vom Berufungswerber gesondert beantragten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber nicht persönlich teilnehmen konnte und sich diesbezüglich entschuldigte blieb ein Vertreter der Behörde erster Instanz unentschuldigt der Verhandlung fern. Verlesen und im Detail erörtert wurde die Mitteilung des Landratsamtes Ebersberg vom 22.10.2004.

 

 

3.2. Mit dem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches dennoch nicht darzutun. Insbesondere bezieht sich keine(s) der von ihm zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und auch nicht die angeführte Literatur auf das hier zu beurteilende Thema der Verschuldensfrage. Vielmehr werden damit bloß verfahrensrechtliche Belange rechtlich beleuchtet. Unstrittig ist doch, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer für das Lenken des hier fraglichen Lastkraftfahrzeuges erforderlichen "gültigen" Lenkberechtigung gewesen ist. Dass die Umstände die dazu führten nur ein geringeres Verschulden indizierten, berücksichtigte zumindest teilweise auch die Behörde erster Instanz mit der Festsetzung der Geldstrafe im Ausmaß von nur
150 Euro.

 

 

4. Unstrittig ist, dass der Berufungswerber ex lege nicht im Besitz einer für das von ihm gelenkten Lastkraftfahrzeug erforderlichen Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) war. Diese war zwar bloß formal noch nicht verlängert, wenngleich die hierfür erforderlichen und die Befristung bedingenden Befunde bereits vorhanden und offenbar auch der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt waren. Mit Blick darauf wird dem Berufungswerber in seinem Vorbringen gefolgt, dass er über die förmliche Antragsnotwendigkeit der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis irrte. Dies ergibt sich empirisch besehen schon dadurch logisch, weil er widrigenfalls auch die Befunde nicht vorgelegt und sich nicht der Untersuchung bereits am 24.1.2004 unterzogen gehabt hätte. Nicht übersehen wird seitens der Berufungsbehörde, dass er als bisher unbescholtener Berufskraftfahrer wohl kaum geneigt gewesen wäre das Risiko ein Fahrzeug im Berufsverkehr ohne Fahrerlaubnis zu lenken.

Dennoch wäre es ihm bei gebotener Aufmerksamkeit und Sorgfaltsübung zuzumuten gewesen sich über den Sinn der Eintragung der Befristung im Führerschein Gedanken zu machen und sich im Zuge der Vorlage der Befunde bei der Behörde über die förmliche Verlängerung des Führerscheines - Änderung des Datums - zu informieren.

Evident ist aber das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) für die hier fraglichen Klassen. Somit kann dem Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, dass keine materiell wirksamen Fakten vorlagen, die dem hinter einer Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) steckendem Schutzziel - hier konkret nur entsprechend gesundheitlich geeignete Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen - entgegen gewirkt hätten.

Diese Beurteilung konnte durch das Ergebnis der Berufungsverhandlung in lebensnaher Würdigung getroffen werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Die Behörde erster Instanz hat hier das Tatverhalten in zutreffender Weise unter § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 subsumiert.

Selbst die Rechtsauskunft eines Rechtsanwaltes oder sonstigen befugten Parteienvertreters wäre für die Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums in der Regel nicht ausreichend, wenn - wie hier alleine schon durch die Mitteilung des Landradsamtes evident - der Betroffene am Maßstab der sogenannten objektivierten Maßfigur zumindest Zweifel an seiner Rechtsmeinung hätte haben müssen. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (Beschluss des VwGH 16.9.1998, 96/09/0150 mit Hinweis auf VwGH vom 19. Jänner 1995, 94/09/0224, und die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
S 787 angeführte Judikatur). Diese Zweifel wären - wie oben bereits dargelegt - bei objektiver Beurteilung insbesondere in der wohl in der Änderung der im Führerschein vermerkten Befristung zu erblicken gewesen. Es muss letztlich von jedem Menschen und daher insbesondere von einem Berufskraftfahrer betreffend seine Fahrlizenz verlangt werden können, dass dieser sich darüber ausreichend informiert.

Aber dennoch kommt der Berufung im Ergebnis substanzielle Berechtigung zu.

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie ebenfalls bereits dargelegt lag ein Rechtsirrtum vor, welcher keine wie immer gearteten nachteiligen Folgen für die Verkehrssicherheit bewirkte. An diesem Maßstab hat sich die Beurteilung des Tatvorwurfes zu orientieren.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates bedarf es auch keiner Ermahnung um dem Berufungswerber die einschlägige Rechtslage bewusst zu machen und ihn künftighin von einer gleichartigen Übertretung abzuhalten. Unter den gegebenen Umständen ergibt sich aber ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG (vgl. dazu VwGH 27.2.1992, 92/02/0033).

Wie selbst aus dem Tenor des o.a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hervorleuchtet, zielt die Rechtsnorm des § 21 VStG auf eine zu ermöglichende Einzelfallgerechtigkeit ab (vgl. VfGH 15.3.2000, G 108/99-7 u. G 211/98-9).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

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