Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160263/4/Kei/Jo

Linz, 27.09.2005

 

 

 

VwSen-160263/4/Kei/Jo Linz, am 27. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J W, vertreten durch die Rechtsanwälte A N und R K, C S, G, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Dezember 2004, Zl. VerkR96-10376-2004, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 13.03.2004 um 21.16 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße 151 im Ortsgebiet von Pichlwang in Fahrtrichtung Lenzing gelenkt, wobei Sie bei Km 1,235 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 20 Abs.2 StVO.1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

110,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

60 Stunden

gemäß §

 

 

99 Abs.3 lit.a StVO.1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

11,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 121,00 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:

"Aktenzeichen: VekR96-10376-2004

Unser Zeichen: W O 2705/04

Sehr geehrter Herr U,

namens und kraft Vollmacht lege ich hiermit gegen den am 30.12.2004 zugestellten Bescheid vom 20.12.2004 Berufung ein.

Mit freundlichen Gruß

Unterschrift"

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt. Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, Seite 512, Z 10, hingewiesen.

"Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist."

Einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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