Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390016/2/Gf/Km

Linz, 11.01.1996

VwSen-390016/2/Gf/Km Linz, am 11. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F.

H., .........., .............., vertreten durch RA J. W. Z., ..........., ............., gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 23.

November 1995, Zl. 331783-JD/95, wegen Übertretung des Fernmeldegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Ober österreich und Salzburg vom 23. November 1995, Zl.

331783-JD/95, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er im Zeitraum zwischen dem 28. Juni 1995 und dem 10.

Juli 1995 insgesamt sechsmal eine Fernsprechnummer angerufen und nach Abheben des Telefonhörers und Meldung dieser Teilnehmerin seinen Telefonhörer wieder aufgelegt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 43 Abs. 1 Z. 3 des Fernmeldegesetzes, BGBl.Nr. 908/1993 (im folgenden: FMG), begangen, weshalb er gemäß § 43 FMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 29. November 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Dezember 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg zu Zl. 331783-JD/95; bereits aus diesem war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (weshalb im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG auch von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte), und zwar aus folgendem Grund:

2.1. Gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat sowie die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift zu enthalten.

In jener Ausprägung, die diese Bestimmungen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren haben, bedeu tet dies insbesondere, daß der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt werden soll, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen (vgl. die Nachweise bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Eisenstadt 1990, 937).

Diesem Erfordernis wird der Spruch des vorliegend angefochtenen Straferkenntnisses im Ergebnis aber nicht gerecht, wenn dort als übertretene Norm bloß die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z. 3 FMG angeführt ist. Denn es findet sich in der genannten Vorschrift zwar ein Verweis auf § 16 Abs. 2 FMG; dieser enthält jedoch wiederum in Z. 1 bis Z. 4 mehrere völlig unterschiedliche Straftatbestände, sodaß letztlich jedenfalls aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses selbst nicht hervorgeht, die Übertretung welcher Vorschrift dem Rechtsmittelwerber dezidiert zur Last gelegt wird (ganz abgesehen davon, daß i.S.d. § 16 Abs. 2 Z. 2 FMG auch die essentielle Konkretisierung entweder dahin, inwiefern die vom Beschwerdeführer angerufene Fernsprechteilnehmerin "verängstigt" oder dahin, inwiefern sie zumindest "grob belästigt" worden sein soll, fehlt, denn allein die Tatsache von sechs Anrufen in elf Tagen bei einer Tierärztin reicht hiezu - jedenfalls ohne weitere Besonderheiten [wie etwa, daß es sich, was vorliegendenfalls allerdings nicht zutrifft, hiebei um deren Privat- oder gar um eine Geheimnummer gehandelt hat; daß die Anrufe stets in kurzer zeitlicher Abfolge wiederholt wurden; etc.] - nicht hin).

2.2. Schon aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Ver waltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers eingegangen zu werden brauchte.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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