Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160266/10/Zo/Pe

Linz, 07.04.2005

 

 

 VwSen-160266/10/Zo/Pe Linz, am 7. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C D, vertreten durch Rechtanwälte Dr. E H, Dr. R L, vom 1.12.2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16.11.2004, VerkR96-8170-2004, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 7.4.2005 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1, 51 Abs.1 und 51e VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 25.5.2004 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.4.2004, VerkR96-8170-2004, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die gegenständliche Strafverfügung am 6.5.2004 durch Hinterlegung in L, zugestellt worden sei, weshalb die Rechtsmittelfrist am 21.5.2004 abgelaufen sei. Der Einspruch vom 25.5.2004 sei daher verspätet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er sowohl einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG als auch einen Einspruch eingebracht habe. Es wäre daher geboten gewesen, zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden und erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Frage der allfälligen Verspätung des Einspruches zu beurteilen. Der Berufungswerber habe sich im Hinterlegungszeitraum vom 6. bis 21.5.2004 durchgehend nicht in L, aufgehalten, sondern an seinem "Studentenwohnsitz" in Wien. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme der Mutter des Berufungswerbers, Frau E D, als Zeugin beantragt. Weiters sei durch Zeugnisse über Prüfungen am 24.6. bzw. 3.7.2004 nachgewiesen worden, dass der Berufungswerber sich im Zeitraum vor den Prüfungen auch über das Wochenende durchgehend in Wien aufgehalten habe.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit einem am 9.12.2004 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgewiesen und der Berufungswerber auch dagegen Berufung erhoben hat. Diese Berufung wurde jedoch am heutigen Tag vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Anfrage beim Postamt L hinsichtlich der Behebung der gegenständlichen Strafverfügung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.4.2005.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde gegen den Berufungswerber eine Anzeige erstattet, weil dieser am 8.12.2003 nach einem Verkehrsunfall "Fahrerflucht" begangen habe. In dieser Anzeige ist als Wohnadresse des Berufungswerbers angegeben. Von der Erstinstanz wurde wegen dieses Vorfalles eine Strafverfügung gegen den Berufungswerber an diese Adresse gesendet. Diese wurde beim Postamt L am 6.5.2004 hinterlegt und vom Berufungswerber am 21.5.2004 tatsächlich behoben.

 

Der Berufungswerber ist seit Jahren mit Hauptwohnsitz in Wien, gemeldet. An der in der Zustellverfügung genannten Adresse ist der Berufungswerber nicht mehr gemeldet. Er hält sich eben überwiegend in Wien zu Studienzwecken auf und kommt lediglich in den Ferien regelmäßig sowie ansonsten nur bei besonderen Anlässen wie Familienfeiern, Geburtstagsfeiern und dgl. nach Hause. Sowohl der Berufungswerber als auch die Zeugin haben übereinstimmend angegeben, dass er zwischen der Hinterlegung am 6.5. und der Abholung des RSa-Briefes am 21.5.2004 nicht zu seinen Eltern gekommen ist sondern sich eben durchgehend in Wien aufgehalten hat. Er ist eben zuletzt während der Osterferien Mitte April 2004 in L gewesen und dann wieder an dem "langen Wochenende" um Christi Himmelfahrt von 20. bis 23.5.2004 zu seinen Eltern nach Leonding gekommen. Insbesondere ist er auch an jenem Wochenende, an welchem der Muttertag war (9.5.2004) nicht nach L gekommen.

 

Diesen übereinstimmenden Angaben können keine anders lautenden Beweisergebnisse entgegengehalten werden und es ist durchaus nachvollziehbar, dass Studenten nur unregelmäßig und in größeren Zeitabständen an den Wohnsitz ihrer Eltern zurückkehren.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen. Diese ist von der Zustellung der Strafverfügung an zu berechnen. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet ist, nicht jedoch an der in der Zustellverfügung genannten Adresse in L, ist zweifelhaft, ob diese Adresse überhaupt eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes bildet. Selbst wenn dies der Fall ist, ist dennoch nach § 17 Abs.3 ZustellG davon auszugehen, dass der Berufungswerber während des Hinterlegungszeitraumes sich nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat, sondern eben erst wenige Tage vor der tatsächlichen Abholung am 21.5.2004 an diese zurückgekommen ist. Die Zustellung erfolgte daher erst mit der tatsächlichen Behebung am 21.5.2004, und zwar unabhängig davon, ob dies nach § 17 Abs.3 oder nach § 7 ZustellG zu beurteilen ist, weil jedenfalls an diesem Tag die Strafverfügung dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen ist. Der Einspruch vom 25.5.2004 ist daher rechtzeitig, weshalb der Berufung stattzugeben war.

 

Eine darüber hinausgehende inhaltliche Entscheidung ist von der Berufungsbehörde derzeit nicht zu treffen, weil vorerst das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden muss.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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