Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160272/2/Ki/An

Linz, 08.02.2005

 

 

 VwSen-160272/2/Ki/An Linz, am 8. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau D S, S, W, vom 22.1.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10.1.2005, VerkR96-11474-2003, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10.5.2004, VerkR96-11474-2003, wurde über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Das Straferkenntnis wurde beim Postamt 4600 Wels hinterlegt und ab 12.5.2004 zur Abholung bereitgehalten.

 

Eine dagegen erhobene Berufung vom 27.5.2004 (Poststempel) wurde mit dem h. Bescheid vom 28.4.2004, VwSen-109811/5/Kei/An, als verspätet zurückgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 27.10./5.11.2004 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 9.11.2004) stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung:

 

"Nach Vorliegen Ihres Straferkenntnisses vom 10. Mai 2004 habe ich mich an unsere Rechtsschutz-Versicherung gewendet, die mir Mag. G. R als Anwalt empfohlen hat. Dieser hatte ursprünglich die Einbringung eines Rechtsmittels für spätestens 25. Mai vorgesehen; von der RS-Versicherung wurde uns dann aber wegen Unterschreiten der Bagatellgrenze nur ein Informationsgespräch mit ihm genehmigt. Nachdem wir die genauen Umstände der Zustellung und Behebung Ihres Straferkenntnisses mitgeteilt haben, stellte er fest, dass eine Berufung spätestens am 27.05.2004 der Post zur Beförderung übergeben werden muss.

Auf Grund der Tatsache, dass ich erst am Abend des 12. Mai 2004 nach Wels gekommen bin und eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung Ihres Straferkenntnisses vorgefunden haben, auf der als frühester Abholtermein der 13. Mai 2004 eingetragen war (siehe Beilage - das am Retourschein hiefür vermerkte Datum 12. Mai ist ein Schreibfehler!), erschien mir seine Auskunft durchaus plausibel. Da ich über keinerlei (weiterreichende) juristische Kenntnisse verfüge, verließ ich mich auf diese Auskunft, ich erkannte keinen Grund, hiezu weitere Informationen einholen zu müssen.

Ich hatte das Berufungsschreiben am 25. Mai 2004 fertiggestellt und übergab es - von der Rechtzeitigkeit auf Grund der erwähnten Auskunft, der ich voll vertraute, überzeugt - am 27. Mai 2004 der Post zur Beförderung. Ich habe die mir nun angelastete Fristversäumnis also weder leichtfertig noch fahrlässig oder gar wissentlicher Missachtung gesetzlicher Bestimmungen begangen.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, für das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Fristversäumnis bei meiner Berufung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."

 

Frau S wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgefordert, eine eidesstattliche Erklärung von Mag. R beizubringen, wonach er die im Antrag angeführte Auskunft erteilt habe.

 

In einem Schreiben vom 19.11.2004 erklärte Mag. R, dass er über den Zustellvorgang selbst nicht informiert gewesen sei. Er habe deshalb in seiner Kanzlei eine Berufungsfrist mit 25.5.2004 vermerkt, zumal die Zustellung im Hinblick auf das Datum des Straferkenntnisses (10.5.2004) frühestens am 11.5.2004 erfolgt sein konnte. Er habe die Berufungswerberin auf den ihm nicht bekannten Zustellvorgang durch Hinterlegung hingewiesen, sodass es durchaus möglich hätte sein können, dass die Frist nicht am 25.5.2004 sondern später abgelaufen wäre. Eine konkrete Auskunft seinerseits zum letzten Tag der Frist hätte er nur dann geben können, wenn ihm das Datum der Hinterlegung mitgeteilt worden wäre.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

2. Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 22.1.2005 Berufung.

 

Neben einer Wiedergabe des bisherigen Geschehensablaufes bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass Mag. R nach dem Hinweis, dass laut Verständigung der Post die Abholung des Straferkenntnisses frühestens am 13.5.2004 möglich gewesen sei, er erklärt habe, dass dies noch fristgerecht sei. Daraufhin habe ihr Ehemann seinen Besuch für den Vormittag des 27.5.2004 angekündigt. Spätestens jetzt hätte Mag. R darauf hinweisen müssen, wenn dies nicht mehr rechtzeitig gewesen wäre, vor allem dann, wenn er in seinem Akt nachgesehen hätte, wo sich zu diesem Zeitpunkt das Straferkenntnis samt Kuvert befunden habe. Es werde ersucht, die Hinweise von Mag. R auf mögliche Missverständlichkeit seiner Auskünfte und die Aussagen ihres Ehemannes entsprechend zu würdigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.2 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Ungeachtet dessen, ob im gegenständlichen Falle ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt, war auch zu prüfen, ob die Berufungswerberin an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Wie aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen hervorgeht, wurde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der Berufungswerberin durch Hinterlegung beim Postamt 4600 Wels zugestellt, Beginn der Abholfrist war der 12.5.2004.

 

Dem Vorbringen, das am RSa-Rückschein vermerkte Datum bezüglich Beginn der Abholfrist (12. Mai 2004) sei ein Schreibfehler, wird entgegen gehalten, das es sich bei diesem Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt (§ 47 AVG). Öffentliche Urkunden begründen den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt worden ist. Unrichtige Angaben hätte nur durch einen von der Einschreiterin erbrachten Gegenbeweis belegt werden können. Ein Gegenbeweis wurde jedoch nicht erbracht, die im Schreiben vom 27.10./5.11.2004 angeführte Beilage (Kopie der Hinterlegungs-Verständigung) wurde offensichtlich nicht vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes OÖ. geht daher davon aus, dass das Straferkenntnis bereits am 12.5.2004 zur Abholung bereit gehalten wurde.

 

Wenn nun, wie in der Berufung ausgeführt wurde, der Gatte der Berufungswerberin dem Rechtsanwalt Mag. R erklärt hat, die Abholung des Straferkenntnisses sei laut Verständigung der Post frühestens am 13.5.2004 möglich gewesen, so hat der Gatte dem Rechtsanwalt eine unrichtige Information zukommen lassen, zumal laut RSa-Rückschein als Beginn der Abholfrist bereits der 12.5.2004 festgelegt war. Von einer sorgfältig handelnden Verfahrenspartei muss wohl erwartet werden können, dass sie entscheidungswesentliche Daten hinsichtlich Einhaltung von Rechtsmittelfristen, wie eben die Bereithaltung eines RSa-Briefes zur Abholung, genau recherchiert, um eben eine allfällige verspätete Einbringung des Rechtsmittels hintanzuhalten. Es kann daher im vorliegendem Falle von einem minderen Verschulden, welches einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegenstehen würde, nicht die Rede sein, wobei weiters festzustellen ist, dass das Handeln des Ehemannes der Berufungswerberin, welches offensichtlich von ihr gebilligt wurde, der Berufungswerberin zuzurechnen ist. In diesem Sinne ist auch eine allfällige Missverständlichkeit der Auskünfte des Rechtsanwaltes der Sphäre der Berufungswerberin zuzurechnen.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, weshalb die Berufungswerberin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Angemerkt wird, dass durch diese Entscheidung die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis gegenstandslos ist, diesbezüglich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28.9.2004, VwSen-109811/5/Kei/An, vor.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h