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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160274/2/Sch/Pe

Linz, 09.02.2005

 

 

 VwSen-160274/2/Sch/Pe Linz, am 9. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D G-K vom 4. Jänner 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. November 2004, VerkR96-7444-2004, wegen einer Übertretung der Verordnung (EWG) 3821/85 iVm dem Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 43,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. November 2004, VerkR96-7444-2004, wurde über Herrn D G-K, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 idgF eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er, wie am 27. März 2004 gegen 14.00 Uhr im Gemeindegebiet von Laakirchen, auf der A 1 auf Höhe des Strkm. 212,200 festgestellt worden sei, das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Anhänger), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war, in Fahrtrichtung Linz gelenkt habe und dem Kontrollorgan auf Verlangen das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche (Kalenderwoche 12), an dem er gefahren ist und die Schaublätter für die laufende Woche (von Montag, 22. März 2004 bis Samstag, 27. März 2004, 7.15 Uhr) nicht vorgelegt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist zu bemerken, dass es nach den dokumentierten Zustellvorgängen laut vorgelegtem Verfahrensakt offenkundig wegen häufiger Ortsabwesenheit des Berufungswerbers nicht regelmäßig möglich ist, ihm behördliche Schriftstücke zuzustellen. Auch zum Zeitpunkt des Zustellvorganges betreffend das angefochtene Straferkenntnis ist unter Hinweis auf die Angaben der Gattin des Berufungswerbers in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2004 bzw. jenen des Rechtsmittelwerbers in der Berufung vom 4. Jänner 2005 davon auszugehen, dass dieser als Kraftfahrer in Deutschland unterwegs war und daher eine Ortsabwesenheit vorlag. Es wurde das angefochtene Straferkenntnis als RSb-Poststück von der Gattin des Berufungswerbers am 30. November 2004 übernommen. In der schon erwähnten Eingabe hat sie darauf hingewiesen, dass ihr Gatte die zweiwöchige Berufungsfrist wegen Ortsabwesenheit nicht einhalten werde können. In der Berufungsschrift ist dann davon die Rede, dass der Berufungswerber sich in der Zeit vom 28. November bis 27. Dezember 2004 beruflich in Deutschland aufgehalten habe.

Gemäß § 16 Abs.1 Zustellgesetz darf, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 16 Abs.5 Zustellgesetz gilt eine Ersatzzustellung als nichtbewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

 

Ausgehend von dem aus den eingangs angeführten Grund glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers, dass er am 27. Dezember 2004 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, erfolgte die Wirksamkeit der Zustellung mit 28. Dezember 2004. Anhaltspunkte dafür, dass er schon vorher, also rechtzeitig für eine Reaktion auf das Straferkenntnis, vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hätte, sind nicht vorhanden bzw. zumindest nicht nachweisbar.

 

Die mit 4. Jänner 2005 datierte und am 7. Jänner 2005 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung ist daher als rechtzeitig anzusehen:

 

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Wenn der Berufungswerber behauptet, er sei von den amtshandelnden Kontrollbeamten nicht aufgefordert worden, irgendwelche Schaublätter auszuhändigen, so ist dieses Vorbringen nicht schlüssig. Dies zum einen deshalb, da eine dezidierte gegenteilige Zeugenaussage des Meldungslegers im erstbehördlichen Verfahrensakt sich befindet. Dieser zufolge seien sehr wohl die Schaublätter der laufenden Woche sowie das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche bei der Kontrolle verlangt worden. Zum anderen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, annehmen zu müssen, der Meldungsleger habe einen inkriminierten Sachverhalt praktisch frei erfunden.

 

Dem Berufungswerber ist es also nicht überzeugend gelungen, den Tatvorwurf in Frage zu stellen.

 

Hinsichtlich Strafbemessung wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Angesichts mehrerer verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften, auch einer Übertretung nach Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85, erscheint die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro nicht überhöht. Sie wird insbesondere dem spezialpräventiven Aspekt gerecht, um den Berufungswerber künftighin zu bewegen, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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