Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390017/2/Gf/Km

Linz, 09.01.1996

VwSen-390017/2/Gf/Km Linz, am 9. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W.

E., ..................., .............., gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 6. November 1995, Zl. 348399-JD/94, wegen Übertretung des Fernmeldegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 6. November 1995, Zl.

348399-JD/94, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er von Jänner 1994 bis zum 28. März 1994 ein nicht typenzugelassenes Schnurlostelefon unbefugt betrieben habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 26 Abs. 1 Z. 1 des Fernmeldegesetzes 1949, BGBl.Nr. 170/1949 (im folgenden:

FG), begangen, weshalb er gemäß § 26 FG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 14. November 1995 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. November 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg zu Zl. 348399-JD/94; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hervorging, sich die vorliegende Berufung überdies lediglich gegen die Strafhöhe richtet und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 (des am 1. April 1994 außer Kraft getretenen) FG beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 5.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen, der unbefugt eine Fernmeldeanlage betrieb.

Nach § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

3.2. Zwischen den Parteien des Verfahrens ist unstrittig, daß den Berufungswerber lediglich ein geringfügiges Verschulden trifft.

Hinsichtlich der Folgen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat bringt die belangte Behörde vor, daß diese insofern nicht unbedeutend seien, als unzulässigerweise Funkfrequenzen ausgesendet und dadurch in die Ordnung des Funkverkehrs, im besonderen in das sich an entsprechenden internationalen Vereinbarungen orientierende innerstaatliche Frequenzmanagement, eingegriffen wurde.

Dagegen wendet der Rechtsmittelwerber im wesentlichen ein, daß seine Tat - was auch von der belangten Behörde nicht bestritten wird - keine konkrete Störung des Funkverkehrs verursacht hat.

In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde jedoch ergänzend vor, daß in jenem Frequenzspektrum, in das der Beschwerdeführer eingeriffen hat, verschiedenen öffentlichen und privaten Funkdiensten (z.B. Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs-, Fernseh-, Rund- und Betriebsfunk) jeweils bestimmte Frequenzbereiche zugeteilt sind und sohin ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, auch Eingriffe, die bloß potentiell eine Störung verursachen könnten, hintanzuhalten.

3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Lichte des § 21 Abs. 1 VStG nicht auf die aktuellen, sondern auf die potentiellen Folgen der Tat an (vgl. z.B. VwGH v. 27.6.1985, 85/18/0032: Verwendung von Fern- anstelle von Abblendlicht und dadurch möglicherweise verursachte Blendung anderer Verkehrsteilnehmer bzw.

mangelhafte Kennzeichenbeleuchtung und dadurch potentiell vereitelte Fahrzeug- und Lenkeridentifizierung; VwGH v.

24.5.1989, 89/03/0012: Unterlassung der Meldepflicht nach einem Unfall, weil dadurch u.U. ein Schadenersatz verhindert bzw. erschwert wird). Sohin ist bereits eine auch bloß potentielle Störung der verschiedenen öffentlichen und privaten Institutionen exklusiv vorbehaltenen Frequenzbereiche nicht als eine bloß unbedeutende Folge i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG der Übertretung des § 26 Abs. 1 Z. 1 FG anzusehen, sodaß die belangte Behörde im gegenständlichen Fall damit zu Recht ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht gezogen hat.

Unzutreffend ist hingegen deren in der Gegenschrift vertretene Rechtsansicht, daß die - außer Streit stehende Unbescholtenheit des Berufungswerbers keinen Milderungsgrund bildet (vgl. dagegen schon z.B. VwGH v. 24.4.1963, 790/61; VwSlg 9755 A/1979).

Der Oö. Verwaltungssenat findet es daher unter diesem Aspekt in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Höhe der verhängten Geldstrafe im gegenständlichen Fall auf 300 S herabzusetzen.

3.4. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum