Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160277/2/Sch/Pe

Linz, 07.02.2005

 

 

 VwSen-160277/2/Sch/Pe Linz, am 7. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn P H vom 31. Jänner 2005, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Mag. C K, Mag. B G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Jänner 2005, VerkR96-4425-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt werden.

 

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 58,10 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Jänner 2005, VerkR96-4425-2004, wurde über Herrn P H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 19. Dezember 2004 um 00.22 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Klam auf der 1423 Münzbacher Straße und dem Güterweg Niederkalmberg bis zur Liegenschaft N in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,40 mg/l) gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1b leg.cit beträgt der Strafrahmen für einen Verstoß gegen diese Bestimmung von 581 Euro bis 3.633 Euro bzw. von einer bis sechs Wochen Arrest.

Beim Berufungswerber wurde zum Messzeitpunkt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,4 mg/l festgestellt. Dieser Wert ist sohin exakt jener, ab dem eine Person ex lege als durch Alkohol beeinträchtigt gilt. Wenngleich sohin die Beeinträchtigung ohne Zweifel feststeht, kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Berufungswerber diesen Wert gerade erreicht und nicht schon überschritten hatte.

Obwohl die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausführt, dem Rechtsmittelwerber kämen keine mildernden Umstände zugute, so ist nach der Aktenlage vom sehr wesentlichen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen. Die gegebenen Umstände des Falles rechtfertigen sohin nach Ansicht der Berufungsbehörde die Annahme, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht geboten ist, um einerseits dem generalpräventiven Aspekt einer Strafe Rechnung zu tragen und andererseits den Berufungswerber künftighin wiederum davon abzuhalten, derartige Übertretungen zu begehen. Auch treffen ihn derzeit eingeengte finanzielle Verhältnisse, die ebenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind.

Einer allfälligen Anwendung des § 20 VStG stand der Umstand entgegen, dass dem Berufungswerber kein weiterer Milderungsgrund zugute kam und daher von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe, welches Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung wäre, nicht gesprochen werden kann.

Hinsichtlich des im Berufungsschriftsatz gleichzeitig gestellten Antrages auf Gewährung der Zahlung der Strafe im Ratenwege wird zuständigkeitshalber von der Erstbehörde eine Entscheidung zu treffen sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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