Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160279/5/Zo/Hu

Linz, 19.04.2005

 

 

 VwSen-160279/5/Zo/Hu Linz, am 19. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des M F, vom 27.11.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22.11.2004, Zl. VerkR96-7537-2004, wegen einer Übertretung des § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr. 37/2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.3.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
  2. Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 23.8.2004 um 16.48 Uhr in Schlüßlberg auf der B137 bei Strkm 16,200 das Sattelkraftfahrzeug mit einem Sattelanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t trotz des bestehenden Lkw-Fahrverbotes gelenkt habe, wobei diese Fahrt auch nicht unter die Ausnahmebestimmung Ziel- und Quellverkehr fällt, weil er bereits bei den Anschlussstellen Wels bzw. Pichl bei Wels auf die A8 hätte auffahren können, um ohne Umweg vom angegebenen Quellort Krenglbach zum angegebenen Zielort in Haag am Hausruck zu gelangen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr. 37/2004, begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es vom Firmenstandort in B aus keinerlei Fahrverbote bis Haiding gebe und von Haiding bis Haag am Hausruck die kürzeste Strecke über Grieskirchen auf der B137 führt. Alle anderen möglichen Fahrstrecken ergeben einen Umweg und entsprechend der Ausnahme in der angeführten Verordnung gilt das Fahrverbot nicht, wenn man einen Umweg fahren müsste.

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Berufungswerber die Tachoscheibe sowie den Frachtbrief vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Fahrtstrecke von B über Haiding und Grieskirchen auf der B137 kürzer sei als jene Fahrtstrecke über die Autobahn.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.3.2005, an welcher der Berufungswerber in Begleitung seines Arbeitgebers sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen haben.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23.8.2004 um 16.48 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen mit einem Sattelanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf der B137 auf Höhe von Strkm 16,200. Bei der gegenständlichen Fahrt wurde eine Ladung Möbel von der Firma I in W nach Vorarlberg, zur Firma D nach F transportiert. Der Standort des Auslieferungslagers der Firma I, wo der Berufungswerber die Möbel geladen hat, befindet sich in unmittelbarer Nähe der Autobahnauffahrt "Terminal" auf die A25. Der Firmenstandort des Arbeitgebers des Berufungswerbers befindet sich in B, das ist ca. 2,5 km von der Autobahnauffahrt Wels-Ost entfernt. Der Berufungswerber hat vorerst die Möbel bei der Firma I abgeholt und ist dann ins Firmengelände gefahren, wo er eine Lenkpause einlegte, diverse Unterlagen abholte und das Fahrzeug betankte. Ausgangspunkt der gegenständlichen Fahrt ist daher das Firmengelände des Arbeitgebers des Berufungswerbers in B. Ziel der Fahrt war die Firma D in F, sonstige Zwischenziele lagen nicht vor.

 

Bezüglich der jeweiligen Entfernungen auf den verschiedenen möglichen Fahrtrouten wurde Folgendes festgestellt:

 

Vom Firmenstandort bis nach Haiding besteht die Möglichkeit, auf verschiedenen Landesstraßen ohne Fahrverbot zu fahren. Erst bei der Kreuzung dieser Landesstraße mit der B137 in Haiding beginnt das gegenständliche Fahrverbot. Von Haiding beginnend beträgt die Entfernung bis zur Autobahnabfahrt Haag am Hausruck über die A8 zumindest 33 km, über die B137 jedoch lediglich 28 km.

 

Vom Firmenstandort in B ausgehend beträgt die Fahrtstrecke bis Haag am Hausruck über die A25 und die A8 40,02 km, wenn man die Autobahn zur Gänze vermeidet und über Haiding auf der B137 über Grieskirchen nach Haag fährt, beträgt die Fahrtstrecke 39,68 km.

 

Die gesamte Fahrtstrecke vom Firmenstandort in B bis zum Zielort in Vorarlberg, F, beträgt über das "kleine deutsche Eck" sowie weiter über Lofer und Wörgl auf der B171 bzw. B178 417,02 km. Allerdings besteht auf der B178 ein Fahrverbot für Lkw, von welchem zwar bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind, die gegenständliche Fahrt wäre aber nicht unter diese Ausnahmen gefallen, weshalb diese Fahrtroute zulässigerweise nicht befahren werden konnte. Die vom Berufungswerber gewählte Fahrtstrecke von B über Haiding, die B137 über Grieskirchen bis Haag, dann weiter auf der A8 bis Ort, weiter über Braunau und über die S12 und München nach F beträgt 459,95 km. Eine weitere mögliche Fahrtstrecke vom Firmenstandort in B über die Westautobahn und die B1 sowie über das große deutsche Eck nach Rosenheim und über die Inntalautobahn ergibt eine Fahrtstrecke von 455,9 km. Zu dieser Fahrtstrecke führte der Arbeitgeber des Berufungswerbers aus, dass diese deswegen nicht gewählt wird, weil auf der Inntalautobahn in Tirol eben ein Nachtfahrtverbot von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr in der Früh gilt. Er könnte daher die vorgegebenen Liefertermine nicht einhalten.

 

Sämtliche Entfernungsangaben ergeben sich aus dem Routenplaner "map24", Ausdrucke der jeweiligen Abfragen befinden sich im Akt und wurden bei der Verhandlung ausführlich erörtert.

 

Der Arbeitgeber des Berufungswerbers wies noch darauf hin, dass mit der Firma D in F ständige Geschäftsbeziehungen bestehen und laufend Transporte auf dieser Fahrtstrecke durchgeführt werden. Es wurde eben mit dem Auftraggeber eine maximale Fahrtstrecke von 465 km (für die einfache Fahrt) vereinbart und der Auftraggeber würde eine längere Fahrtstrecke nicht bezahlen.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro, hat kein Vermögen und Sorgepflichten drei Kinder. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Entsprechend § 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr. 37/2004, wird unter anderem auf der B137 Innviertler Straße von Strkm 64,160 (Staatsgrenze Schärding/Neuhaus) bis Strkm 11,386 (Kreuzung B137/B134) jeweils in beide Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

 

Von diesem Verbot sind gemäß § 2 der angeführten Verordnung Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat unstrittig die B137 innerhalb des angeführten Fahrverbotsbereiches mit einem Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t befahren.

 

Ausgangspunkt der gegenständlichen Fahrt war der Firmensitz in Buchkirchen. Es liegt daher ein Quellverkehr für ein Gebiet vor, welches vom gegenständlichen Fahrverbot umfasst ist, weshalb entsprechend der Ausnahmebestimmung des § 2 der angeführten Verordnung zu prüfen ist, ob dieses Gebiet ohne Benützung der vom Fahrverbot erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden kann. Für die Beurteilung, ob ein Umweg vorliegt, ist die gesamte Fahrtstrecke vom Ausgangspunkt (also der Quelle) bis zum Fahrtziel oder dem jeweiligen Zwischenziel heranzuziehen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers darf für die Feststellung der kürzesten Fahrtstrecke nicht nur eine bestimmte Teilstrecke herangezogen werden, auf welcher sich weder Quelle noch Ziel der gegenständlichen Fahrt befinden.

 

Eine Ausnahme von den im § 1 angeführten Fahrverboten besteht dann, wenn sich entweder das Ziel oder die Quelle der Fahrt in einem vom Fahrverbot umfassten Gebiet befinden und zusätzlich die Beachtung des Fahrverbotes (also konkret die Benützung der Autobahn) einen Umweg bedeuten würde. Im konkreten Fall beträgt die Entfernung zwischen Ausgangspunkt und Endpunkt der Fahrt auf der vom Berufungswerber gewählten Strecke, auf welcher für einen Teilbereich eben das angeführte Fahrverbot gilt, 459,95 km. Es besteht aber die Möglichkeit, von der Quelle ausgehend das angestrebte Fahrtziel auf einer anderen Strecke zulässigerweise zu erreichen, welche nur 455,9 km lang ist (also um 4 km kürzer). Dabei handelt es sich um die Fahrtstrecke über die A1 Westautobahn, die B1, das große deutsche Eck und weiter über die Inntal Autobahn.

 

Es handelt sich zwar im vorliegenden Fall um einen "Quellverkehr", allerdings wurde dieser nicht auf der kürzesten zulässigen Fahrtstrecke abgewickelt, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 2 der angeführten Verordnung nicht anzuwenden ist. Das Fahrverbot auf der B137 hätte daher bei der konkreten Fahrt vom Berufungswerber beachtet werden müssen.

 

Der Umstand, dass auf der kürzeren Fahrtstrecke für einen Teilbereich ein Nachtfahrverbot besteht, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil die Frage, zu welcher Zeit diese Strecke (also die Inntal Autobahn) hätte befahren werden müssen, von der Disposition des Berufungswerbers abhängt. Er könnte sich die Fahrt so einteilen, dass er die Inntal Autobahn außerhalb des Nachtfahrverbotes hätte befahren können. Natürlich ist der Berufungswerber aufgrund der gegenständlichen Verordnung nicht gezwungen, sich die jeweils kürzeste verkehrsrechtlich zulässige Fahrtstrecke zu suchen, wenn er sich aber auf die Ausnahmebestimmung des § 2 stützen will, so kann er dies nach dem Wortlaut nur dann, wenn er das Ziel oder die Quelle nicht ohne Umweg erreicht. Das bedeutet umgekehrt, dass der Berufungswerber die Fahrverbote des § 1 der gegenständlichen Verordnung immer dann beachten muss, wenn er sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht für die kürzeste verkehrsrechtlich zulässige Fahrtstrecke entscheidet.

 

Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber bei der Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Fahrtstrecke ohnedies jeweils alle bestehenden Fahrverbote berücksichtigen muss, ist ihm auch diese Disposition zumutbar. So war dem Berufungswerber klar, dass er die kürzeste Fahrtstrecke über das "kleine deutsche Eck" nicht benützen kann, weil hier für Teilbereiche ein Lkw-Fahrverbot besteht. Auch das Nachtfahrverbot auf der Inntal Autobahn hat er in seiner Disposition berücksichtigt. Er hätte daher auch das gegenständliche Fahrverbot und die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung berücksichtigen können und müssen. Da er dies unterlassen hat, ist ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Auch der Umstand, dass die Fahrtstrecke durch den Arbeitgeber vorgegeben wird, kann den Berufungswerber nicht entschuldigen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gegenständliche Verordnung hat den Zweck, den Schwerverkehr vom untergeordneten Straßennetz fernzuhalten. Bezüglich des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz hingewiesen. Als strafmildernd wird die bisherige Unbescholtenheit gewertet, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Im Hinblick auf die vom Berufungswerber bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Sorgepflichten für drei Kinder und seiner bisherigen Unbescholtenheit erscheint bei einem gesetzlichen Strafrahmen von 726 Euro die Verhängung einer Geldstrafe von 100 Euro ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe konnte daher deutlich herabgesetzt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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