Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160280/2/Zo/Pe

Linz, 14.02.2005

 

 

 VwSen-160280/2/Zo/Pe Linz, am 14. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 14.1.2005, VerkR96-30543-2004, wegen zwei Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Betrag von 28,80 Euro für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 27 Abs.2 Z9 GGBG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 8.10.2004 gegen 22.05 Uhr als Lenker die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen, beladen mit 52 Stück leeren Gefäßen, Gefahrgut der Klasse 2, in Micheldorf auf der B 138 bei Strkm. 34,750 gelenkt habe. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass

  1. er es unterlassen habe, einen Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg mitzuführen,
  2. er sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, er habe die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung nicht beachtet, weil die leeren Gasfalschen nicht formschlüssig geladen bzw. anderwärtig gegen Verrutschen gesichert gewesen seien. Zwei Gasflaschen seien bereits umgestürzt gewesen.

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.3 und zu 2. eine solche nach § 13 Abs.2 Z3 GGBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG jeweils Geldstrafen von 72 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von 19 Stunden verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 14,40 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber um eine Strafminderung ersucht, weil er lediglich 1.000 Euro im Monat verdient und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist. Der Berufungswerber räumt ein, dass ihm die Gesetzesübertretung bewusst ist, er aber in dieser Angelegenheit um Nachsicht und Verständnis für seine Situation ersucht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und eine solche auch nicht beantragt wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 8.10.2004 um 22.05 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen in Micheldorf auf der B 138 in Fahrtrichtung Kirchdorf. Bei einer Verkehrskontrolle auf Höhe von Strkm. 34,700 wurde festgestellt, dass der Berufungswerber 52 leere Gasflaschen geladen hatte. Diese stellen ein Gefahrgut "leere Gefäße" Klasse 2 dar. Der Berufungswerber hat keinen Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg mitgeführt und die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung nicht beachtet, weil die Gasflaschen nicht formschlüssig geladen bzw. anderwärtig gegen Verrutschen oder Umfallen gesichert waren. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren bereits zwei Gasflaschen umgestürzt.

 

Dem Berufungswerber wurden die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schriftlich vorgehalten, er hat am 20.12.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt angegeben, dass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht in Abrede stellt. Er habe das Fahrzeug selbst geladen, dass Pickerl am Feuerlöscher sei schon abgelaufen gewesen, der Feuerlöscher aber an Ort und Stelle gegen einen überprüften gewechselt worden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Berufungswerber an, dass er ca. 1.000 Euro im Monat verdient und für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Weiters scheinen über den Berufungswerber drei eher geringfügige Verwaltungsvormerkungen wegen Übertretungen des KFG 1967 aus den Jahren 2000 bzw. 2002 auf.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Berufungswerber ausdrücklich nur um eine Strafminderung ersucht und die Verwaltungsübertretungen nicht bestreitet bzw. den Schuldvorwurf nicht bekämpft. Der Schuldspruch der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.1. Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 18 Abs.2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs.2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Die Erstinstanz hat für beide Verwaltungsübertretungen lediglich die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Bei der Strafbemessung ist zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er lediglich leere Gasflaschen - also im Wesentlichen ungefährliche Gefahrgüter - befördert hat. Andererseits hat der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben das Fahrzeug selbst beladen, das heißt, er war für die mangelnde Ladungssicherung unmittelbar selber verantwortlich. Die Überprüfung des Feuerlöschers vor Antritt der Fahrt wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen. Den Berufungswerber trifft daher an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht bloß ein geringfügiges Verschulden, weshalb das Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG nicht möglich ist. Die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen nach dem KFG 1967 stellen zwar keinen Erschwerungsgrund dar, bewirken aber, dass dem Berufungswerber der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Als einziger Strafmilderungsgrund bleibt daher der Umstand, dass es sich lediglich um leere Gasflaschen gehandelt hat. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Darin ist aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen zu erblicken, weshalb auch die außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG nicht möglich ist. Das Verhängen der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen ist daher angemessen.

 

Der Berufungswerber verfügt zwar lediglich über ein eher unterdurchschnittliches Einkommen und hat Sorgepflichten für zwei Kinder, die verhängten Strafen entsprechen aber durchaus diesen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sollte der Berufungswerber tatsächlich nicht in der Lage sein, die Strafen einschließlich der Verfahrenskosten auf einmal zu bezahlen, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung oder Strafaufschub anzusuchen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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