Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160286/39/Kei/An

Linz, 28.07.2005

 VwSen-160286/39/Kei/An Linz, am 28. Juli 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P W und Mag. J M, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Jänner 2005, Zl. VerkR96-7025-2004, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 21. März 2005 und am 7. Juni 2005, zu Recht.

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Spruchpunkte 1.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und diese Spruchpunkte werden sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

    Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegebenen, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und diesbezüglich wird das Verfahren eingestellt.

    Statt "Hauses Hollungderstraße" wird gesetzt "Hauses Holunderstraße" und statt "Haus Hollunderstraße" wird gesetzt "Haus Holunderstraße".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

  2. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte 1.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses 20 % der verhängten Strafe, das sind 274,60 Euro (= 42 Euro + 232,60 Euro), zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 und § 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 26.03.2004 in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 0.15 Uhr den PKW, Kz.: auf der Eigenheimstraße und Holunderstraße bis auf Höhe des Hauses Hollungderstraße 12 gelenkt, wobei Sie beim Rückwärtsfahren gegen den am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKW, Kz.: gestossen waren und diesen dabei beschädigten.

1.) In der Folge haben Sie es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalles den Unfallsort verlassen haben.

2.) Weiters haben Sie es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

3.) Außerdem haben Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und haben entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan die an Sie gerichtete Aufforderung am 26.03.2004 um 01.10 Uhr beim Haus Hollunderstraße 12, 4481 Asten, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen verweigert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 4 Abs.1 lit. c iVm. § 99 Abs.2 lit. a StVO

  2. § 4 Abs.5 iVm. § 99 Abs.3 lit. b StVO

  3. § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit. b StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

  1. 210,00

  2. 190,00

  3. 1163,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5 Tage

4 Tage

14 Tage

gemäß §

99 Abs.2 lit. a StVO

99 Abs.3 lit. b StVO

99 Abs.1 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

156,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.719,30 Euro."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der ausführlichen Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, zu Zlen. VerkR96-7025-2004 und VerkR21-230-2004/LL/Rö, Einsicht genommen und am 21. März 2005 und am 7. Juni 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Spruchpunkt 2.) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Relativ kurz nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall hat die Ehefrau des Bw beim Gendarmerieposten E angerufen und den Verkehrsunfall telefonisch gemeldet. Dadurch wurde der Vorschrift des § 4 Abs.5 VStG 1960 entsprochen und der Bw hat die im Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Übertretung nicht begangen.

Zu den Spruchpunkten 1.) und 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1.) und 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommene Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw durch die Spruchpunkte 1.) und 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - im Hinblick auf den Spruchpunkt 3.) als Vorsatz und im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte) nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei Kinder und für die Ehefrau.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde durch die Spruchpunkte 1.) und 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

5. Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) gründet sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 11.08.2006, Zl.: 2005/02/0232-5
 

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