Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160287/6/Bi/Be

Linz, 28.07.2005

 

 

 

VwSen-160287/6/Bi/Be Linz, am 28. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vertreten durch RA Mag. A F, vom 19. April (gemeint wohl: Jänner) 2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 4. Jänner 2005, III-S-2.604/04/A, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bw "nach einem Lkw (Betonmischwagen) mit größeren Längsabmessungen" den geforderten Abstand nicht eingehalten hat.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. Februar 2004 um 10.39 Uhr in Wels, auf der A25, Strkm 14.7, Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kz., das größere Längsabmessungen gehabt habe, auf einer Freilandstraße nach einem Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen keinen Abstand von mindestens 50 m eingehalten habe, weil der Abstand nur 18 Meter betragen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht - der Rechtsvertreter des Bw hatte als Zustellbevollmächtigte im erstinstanzlichen Verfahren C F, angegeben, während die Berufung mit Rsa-Brief an den rechtsfreundlichen Vertreter persönlich mit dieser Adresse gerichtet war. Die Ausführungen des Rechtsvertreters, der Brief sei (laut Rückschein am 11. Jänner 2005) hinterlegt worden, zumal er sich während der Woche an seinem Kanzleisitz in Vaduz aufhalte, weshalb er den Brief erst nach seiner Rückkehr nach Imst am 15. Jänner 2005 beheben konnte, sind glaubhaft, sodass die laut Poststempel und per Fax am 28. Jänner 2005 eingebrachte Berufung als rechtzeitig anzusehen war - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtene Straferkenntnisses sei festgehalten, nach welchem Fahrzeug mit größerer Längsabmessung er keinen Mindestabstand von 50 m eingehalten habe. Damit entspreche die Verfolgungshandlung nicht den Vorgaben des § 44a VStG. Da inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei, sei das auch nicht zu ergänzen, weshalb Verfahrenseinstellung beantragt wird.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Lenker des Sattelzugfahrzeuges IM vom Meldungsleger RI J H, Verkehrsabteilung des LGK f Oö., zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 18. Februar 2004, 10.39 Uhr, A25, km 14.7, FR Linz, beim Nachfahren hinter einem Lkw mit größeren Längsabmessungen nicht einen Abstand von 50 m eingehalten habe, obwohl er einen solchen von mindestens 50 m einzuhalten gehabt hätte. Der Abstand habe nur 18 m betragen.

Laut beigelegten, aus der mit dem im DienstKfz BG eingebauten Messsystem VKS 3.0-VIDIT-A06 aufgenommenen und ausgewerteten Videoaufzeichnung entnommenen Fotos von 10:39:01 Uhr und 10:39:05 Uhr ergibt sich, dass der angezeigte Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges hinter einem Betonmischwagen mit größeren Längsabmessungen mit einer Geschwindigkeit von (nach Toleranzabzug) 78 km/h nachfuhr, wobei sich der Abstand vom 1. Foto, das beide Kfz beim Einfahren des Vorderfahrzeuges in den Auswertebereich zeigt, bis zum 2. 4 Sekunden später gemachten Foto unter Zugrundelegung einer Leitlinienlänge nicht erkennbar ändert. Die Auswertung mit dem geeichten Messsystem - laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18. Juli 2002 wurde das Messgerät VKS 3.0 zuletzt vor dem Vorfall am selben Tag mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2005 geeicht - ergab einen Abstand von (nach Toleranzabzug und zugunsten des Lenkers aufgerundet) 18 m.

Der Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges, die Holzindustrie Pfeifer GesmbH & Co KG in Imst, gab gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Lenker zum in Rede stehenden Zeitpunkt den Bw an, der gegen die seitens der Erstinstanz an ihn gerichtete Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhob und darin geltend machte, er sei vom vor ihm fahrenden Lkw entgegen dem Verbot überholt worden und habe den Abstand wegen der nachfolgenden Lkw nicht vergrößern können. Ein abruptes Abbremsen sei nicht möglich und eine Reduktion der Geschwindigkeit nur über einen längeren Zeitraum vorzunehmen gewesen, sodass der Mindestabstand von 50 m "naturgemäß" noch nicht erreicht gewesen sei. Ein verkehrswidriges Verhalten anderer Lenker könne ihm nicht angelastet werden. Er habe sich korrekt verhalten, die Abstands-Unterschreitung sei durch andere Lkw-Lenker verursacht worden.

Der Meldungsleger dokumentierte in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2004 seine Messung, bestätigte deren Durchführung gemäß der Bedienungsanleitung und schloss dezidiert einen Fehler im Messvorgang aus.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Bw nahm am 18. Juni 2004 Akteneinsicht bei der BH Imst und rügte in der Stellungnahme vom 12. Juli 2004 das Fehlen des Eichscheins, der daraufhin übermittelt wurde, worauf er inhaltlich die Ausführungen im Einspruch wiederholte.

Nach Ermittlung der finanziellen Verhältnisse des Bw, der eine Ermahnung beantragte, erging das angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lkw, Kraftwagenzüge, Omnibusse u dgl) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

Der Bw hat das Erkenntnis des UVS Tirol vom 15. Juli 2002, ZG 2002/11/099-1, vorgelegt, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall das Berufungsverfahren wegen Übertretung gemäß § 18 Abs.4 StVO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, weil ein Schuldvorwurf im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliege, wenn spruchgemäß festgestellt werde, welches Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen gelenkt worden sei und auf welches Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen der Abstand von mindestens 50 m nicht eingehalten worden sei, und im do Fall dieses Fahrzeug nicht gemäß § 44a Z1 VStG angeführt gewesen sei. Der Bw hat diesen Umstand auch für sich reklamiert und daraus die beantragte Einstellung des Verfahren abgeleitet.

Aus der Sicht des UVS Oberösterreich wurde im gegenständlichen Fall zwar dieses vor dem des Bw fahrende Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen nicht konkret angeführt, jedoch ergibt sich dieses bereits aus der Anzeige und den dieser angeschlossenen Fotos, die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bw im Rahmen der Akteneinsicht am 18. Juni 2004, also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit der Tat am 18. Februar 2004 zu laufen begonnen und daher am 18. August 2004 geendet hat, bei der BH Imst zur Kenntnis gebracht wurden. Der Bw war also im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH jederzeit in der Lage, sich konkret zum Tatvorwurf zu verantworten, und eine Doppelbestrafung war damit ausgeschlossen. Eine Spruchergänzung im Hinblick auf dieses vordere Fahrzeug war damit möglich.

Zum in der Berufung inhaltlich nicht mehr ausdrücklich geltend gemachten mangelnden Verschulden des Bw ist zu sagen, dass sich der vordere Lkw beim Einfahren in die Messstrecke ebenso wie beim 2. Foto 4 Sekunden später in ganz normaler Fahrposition auf dem rechten Fahrstreifen befindet, sodass einerseits vom behaupteten verbotswidrigen Überholen nichts zu sehen ist und andererseits von einer Abstandsänderung, die der Bw nach einem knappen Wiedereinordnen langsam mit Rücksicht auf die nachfolgenden Lkw nach seiner Behauptung durchgeführt hätte, ebenso nichts zu sehen ist, obwohl im Zeitraum von vier Sekunden diesbezüglich schon eine Vergrößerung erkennbar sein müsste, selbst wenn der Bw nicht abrupt gebremst hätte, sondern nur vom Gaspedal weggegangen wäre.

Abgesehen davon hat der hinter dem Bw fahrende Lkw einen wesentlich größeren Abstand zum vom Bw gelenkten Vorderfahrzeug, sodass sich auch ein Abbremsen - vom Erfordernis der Abruptheit kann keine Rede sein - ausgegangen wäre. Allerdings sieht § 18 Abs.4 StVO die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes vor und nicht, auf welchem Weg der Lenker einen solchen zu erreichen hat. Da aber im gegenständlichen Fall auch ein Bemühen, einen solchen Mindestabstand zu erreichen, zumindest für 4 Sekunden nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, ist die Verantwortung des Bw unglaubwürdig. Dazu kommt noch, dass der 1-Sekunden-Abstand - dieser umfasst jedenfalls die Reaktionszeit und die Bremsschwellzeit - bei 78 km/h ca 21 m beträgt und auch dieser vom Bw bei weitem nicht eingehalten wurde. 18 m entsprechen bei 78 km/h einem Abstand von 0,84 Sekunden, dh ein Auffahrunfall des Bw wäre bei einem Bremsmanöver des vorderen Lkw jedenfalls zu erwarten gewesen.

Daraus folgt, dass der Bw den ihm - nunmehr in ergänzter Form, aber nicht neu - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe im Gegensatz zur Strafverfügung wegen der finanziellen Verhältnisse des Bw 1.800 Euro monatlich, Sorgepflichten für ein Kind, Schulden) reduziert (70 Euro statt 150 Euro).

Der UVS kann nicht finden, dass sie damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Der Bw ist nicht unbescholten, Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren damit nicht zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Beachtung der Abstandsbestimmungen anhalten.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG lagen ebensowenig vor wie die des § 20 VStG.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 11.08.2006, Zl.: 2005/02/0234-7

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