Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160289/2/Bi/Be

Linz, 13.10.2005

 

 

 

VwSen-160289/2/Bi/Be Linz, am 13. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E R, vom 3. Februar 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 31. Jänner 2005, VerkR96-3392-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 Z7a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl.Nr.37/2004, eine Geldstrafe von 200 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. September 2004 um 14.30 Uhr den Lkw-Zug, Kz. und , auf der B123 Mauthausener Straße im Gemeindegebiet von Mauthausen von Freistadt kommend in Richtung St. Pantaleon gelenkt habe, wobei er als Lenker eines Kfz mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Kfz mit über 3,5 t Gesamtgewicht, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" gefahren sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er transportiere Kies als Kraftfahrer der Fa. H ab der Kiesgrube St. Pantaleon über Mauthausen - Pregarten - Hagenberg in das betriebseigene Betonwerk nach Freistadt. Diese Transporte würden in dieser Form seit 40 Jahren durchgeführt. Ein Transport über die Autobahn St. Valentin - Linz- Unterweitersdorf bedeute eine Umweg von 60 km.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw vom Meldungsleger F S (GP Mauthausen) bei km 7.030 der B123 in Heinrichsbrunn mit dem Zielort St. Pantaleon angehalten wurde, wobei er auf den sonst erforderlichen Umweg von ca 50 km/h hingewiesen habe.

Die Strafverfügung vom 27. September 2004 wurde rechtzeitig beeinsprucht und inhaltlich wie in der späteren Berufung geltend gemacht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Oö. Landesregierung hat mit Verordnung LBGl.Nr.37/2004 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich erlassen, das mit 22. Juni 2004 in Kraft trat.

Gemäß § 1 dieser Verordnung besteht dieses Fahrverbot ua auf der B123 Mauthausener Straße, beginnend von der Kreuzung mit der B3 - die B3 ist ebenfalls vom Fahrverbot umfasst, und zwar im gesamten Verlauf von der Landesgrenze Niederösterreich bis zum Stadtgebiet Linz - bis zur Kreuzung mit der L1472 Gutauer Straße. Ausgenommen sind gemäß § 2 der Verordnung Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

Laut Tiscover-Routenplaner (www.tiscover.com) führt die kürzeste Strecke von Freistadt nach St. Pantaleon über die B123, nämlich 40,3 km. Hätte der Bw die A7 bis Linz und dann die A1 benützt, das sind 75,3 km, wäre das ein Umweg von 35 km gewesen. Daher greift die Ausnahmebestimmung des § 2 der in Rede stehenden Verordnung, weil nach dessen eindeutigem Wortlaut St. Pantaleon ohne Benützung der vom Fahrverbot erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden könnte. Ob ein solcher Umweg zumutbar gewesen wäre oder die Verordnung damit letztlich tatsächlich bis zur Sinnlosigkeit ausgehöhlt würde, war daher nicht zu prüfen. "Umweg" bedeutet schlicht eine längere Wegstrecke, und zwar in örtlicher, nicht in zeitlicher Hinsicht.

Auf dieser Grundlage war mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Umweg 35 km

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