Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160291/2/Kei/An

Linz, 29.08.2005

 

 

 

VwSen-160291/2/Kei/An Linz, am 29. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. W W, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Dezember 2004, Zl. VerkR96-5048-2004 Om, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft (Geldstrafe: 29 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 21. Dezember 2004 zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 4. Jänner 2005. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 13. Jänner 2005 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Jänner 2005, Zl. VerkR96-5048-2004, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung des Bw erfolgte mit Schreiben vom 2. Februar 2005.

In diesem Schreiben führte der Bw aus:

"§ 48 Abs.2 VStG 1991 normiert, dass Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen sind; die §§ 40 ff leg. cit. über das ordentliche Verfahren bestimmen, dass Ladungen ua. zur Vernehmung oder Aufforderung zur Rechtfertigung ebenfalls zu eigenen Handen zuzustellen sind.

Daher ist selbstverständlich in Analogie und Größenschluss davon auszugehen, dass erst recht Straferkenntnis mit all ihren Folgen dieser Vorgehensweise unterliegen.

Im übrigen ist die Zustellung von Straferkenntnissen zu eigenen Handen durchwegs gängige Praxis bei oberösterreichischen Verwaltungsbehörden.

Abschließend wird festgehalten, dass ich meine bisherigen Anträge aufrechterhalte und anschließend das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Februar 2005, Zl. VerkR96-5048-2004 Om/Wa, erwogen:

Die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses mittels RSb-Brief erfolgte rechtmäßig.

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

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