Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160296/8/Kei/Ps

Linz, 17.03.2006

 

 

 

VwSen-160296/8/Kei/Ps Linz, am 17. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H Y, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S E, L, L, gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Jänner 2005, Zl. VerkR96-4567-2004-OJ/Ar, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. März 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 370 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "400,00 Euro" wird gesetzt "1) 400,00 Euro" und statt "50,00 Euro" wird gesetzt "50,00 Euro (= 40,00 Euro + 10,00 Euro)".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 37 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 25.08.2004 um 08.30 Uhr den PKW, V, Kennzeichen, in Linz, Dauphinestraße, stadteinwärts bis Nr. 89

1) gelenkt, ohne die hiefür erforderliche Lenkberechtigung der Klasse B zu besitzen und

2) obwohl die behördlichen Kennzeichen nicht geführt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 37 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

2) § 134 Abs. 1 i.V.m. § 36b KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

400,00 Euro

100,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

130 Stunden

30 Stunden

Gemäß

§ 37 Abs. 3 Z. 1 FSG

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Euro."

 

Gegen den Spruchpunkt 1) dieses Straferkenntnisses richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es wird die Erklärung abgegeben, den Bescheid in jenem Umfange anzufechten, als er im Punkt 1. wegen § 37 Abs.3 Z.1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG schuldig erkannt wurde.

Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht und dazu ausgeführt wie folgt:

Es ist zwar richtig, dass der Berufungswerber am 28. August 2004 um 08.30 den PKW V mit dem Kennzeichen gelenkt hat, er hatte aber eine gültige Lenkerberechtigung, und diese auch vorgewiesen.

Er war (und ist) im Besitz einer australischen Lenkerberechtigung mit der Nummer, ausgegeben in V, A und gültig bis zum 18. Jänner 2005.

Aus diesen Gründen war er im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung, und ist daher die Erkenntnis in diesem Punkt falsch.

Aus diesen Gründen wird der Antrag an die sachlich und örtlich zuständige Behörde zweiter Instanz gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Februar 2005, Zl. VerkR96-4567-2004-OJ/Fi, Einsicht genommen und am 14. März 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses gerichtet. Der Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Dem Bw wurde vor seiner im Jahr 2002 erfolgten Einreise in Österreich eine a Lenkberechtigung erteilt. Auf dem diesbezüglichen Führerschein war eine Gültigkeit bis 18. Jänner 2005 vermerkt. Zur Zeit des gegenständlichen Lenkens hat der Bw einen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt, der länger als 6 Monate vorher begründet worden ist. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 23 Abs.1 FSG war das gegenständliche Lenken auf Grund der erwähnten australischen Lenkberechtigung nicht mehr zulässig.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

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