Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160297/2/Fra/He

Linz, 02.09.2005

 

 

 

VwSen-160297/2/Fra/He Linz, am 2. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Jänner 2005, VerkR96-25640-2003, betreffend Übertretung des § 102 Abs.5 lit.g KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 50 Euro neu bemessen wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren in erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (5 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.g KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er - wie anlässlich einer Anhaltung am 10.10.2003 um 07.10 Uhr im Gemeindegebiet Enns auf der A 1 bei Kilometer 156,200 in Fahrtrichtung Wien festgestellt wurde, - als Lenker des Kraftfahrzeuges
LL-......... einen Frachtbrief, welcher aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder Leerfahrten erforderlich ist, nicht mitgeführt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.5 lit.g KFG 1967 hat der Lenker aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leefahrten erforderliche Dokumente auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.

 

Bei jeder Güterbeförderung über die Grenze sowie auf 50 Kilometer
Entfernung ist für jede Sendung ein Frachtbrief mitzuführen (§ 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz).

 

Es ist unstrittig, dass der Bw bei der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Fahrt den Frachtbrief nicht mitgeführt hat. Unstrittig ist weiters, dass der Bw bei dieser Fahrt Sammelgut geladen hatte und die Fahrtstrecke von Leonding nach Amstetten geführt hat. Der Lenker konnte lediglich eine Rollfuhrliste vorweisen. Dies wurde durch die Meldungsleger RI K und RI B (siehe Anzeige des LKG für Oö. vom 17.10.2003). Bei seiner Einvernahme am 19. April 2004 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gab der Bw an, bei dieser Fahrt lediglich den leeren CMR mitgeführt zu haben. Der Disponent Herr K habe ihm auch gesagt, dass er bei einer eventuellen Anhaltung den CMR ausfüllen solle. Zeugenschaftlich einvernommen gab Herr K am 14. September 2004 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an, dass im Zuge der Frühschichten die Lieferscheine jeweils von Herrn G und Herrn H an die Fahrer übergeben wurden. Er habe am besagten Tage, dem 10.10.2003, Urlaub gehabt. Die Übernahme des Frachtbriefes erfolgt so, dass der Fahrer vorerst das Fahrzeug selbst mit einem Lagerarbeiter lt. Ladeliste belädt, den Frachtbrief ausfüllt und erst dann vom Disponenten unterzeichnet wird. Der Fahrer bekomme vorher einen leeren Frachtbrief. Ob jeder Fahrer im Nachhinein den Frachtbrief zum Unterschreiben vorlegt, entziehe sich seiner Kenntnis.

 

Der Bw hat sohin zweifelsfrei den ohnehin nicht strittigen objektiven Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, zumal es ihm aufgrund dieses Beweisergebnisses nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Auch das Argument des Bw, dass die Entfernung von Ladestelle Spedition Q bis zur entferntesten Entladestelle 3300 Amstetten, die Luftlinie weniger als 50 Kilometer betrage, ist nicht zielführend. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass die Entfernung von 50 Kilometern in Luftlinie zu messen wäre, zumal es hiefür keinen vernünftigen Grund gibt. Die Straßenkilometer lassen sich durch den Routenplaner exakt feststellen und es ist selbst die kürzeste Strecke - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - von der Lade- bis zur Entladestelle 57 Kilometer.

 

Strafbemessung:

Dem Verwaltungsstrafakt kann nicht entnommen werden, dass der Bw Verwaltungsvormerkungen aufweist. Dem Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welcher lt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als strafmildernd zu werten ist, hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung nicht Rechnung getragen, was zu einer entsprechenden schuldangemessenen Reduzierung führte. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Weiters wurde auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen. Die nunmehr bemessene Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist eine weitere Herabsetzung schon aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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