Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160304/6/Zo/Pe

Linz, 25.04.2005

 

 

 VwSen-160304/6/Zo/Pe Linz, am 25. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R F, vom 24.1.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29.11.2004, VerkR96-21130-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 21.4.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen und eine Ermahnung erteilt

     

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 16.5.2003 um 7.36 Uhr den Kombi in Vöcklabruck auf der Dr. Alois Scherer Straße im Kreuzungsbereich mit der Jahnstraße gelenkt habe und nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er auf einem Sitz, welcher mit Sicherheitsgurten ausgestattet war, ein Kind befördert habe, welches unter 12 Jahren alt und kleiner als 150 cm war. Der Berufungswerber habe nicht dafür gesorgt, dass das Kind mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen gesichert war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.1b KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag vier Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass der Gendarmeriebeamte lediglich wahrgenommen habe, dass sich das Kind in halbaufrechter Position mit beiden Händen an der Kopfstütze des Fahrersitzes festgehalten habe. Daraus habe er geschlossen, dass das Kind nicht angeschnallt gewesen sein könnte. Ob der Gurt tatsächlich angelegt gewesen sei, lasse sich der Aussage des Gendarmeriebeamten nicht entnehmen. Tatsächlich sei es möglich, dass das Kind auch bei Verwenden des Sicherheitsgurtes die vom Beamten beschriebene Position eingenommen habe, weil das Kind mit dem Sicherheitsgurt ja nicht an den Sitz gefesselt werde. Das Kind sei tatsächlich angeschnallt gewesen, weshalb beantragt wurde, der Berufung stattzugeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.4.2005, bei welcher der Berufungswerber und die Erstinstanz gehört wurden sowie der Meldungsleger Insp. K als Zeuge unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 16.5.2003 um 7.36 Uhr seinen Kombi an der im Spruch angeführten Straßenstelle. Er brachte seinen damals 7-jährigen Sohn zur Volksschule, welche sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes befindet. Der Sohn des Berufungswerbers saß auf der Rücksitzbank auf der linken Seite hinter dem Fahrersitz. Er verwendete einen Sitzpolster. Zu jenem Zeitpunkt, als der Berufungswerber am Gendarmeriebeamten vorbeigefahren ist, hielt sich das Kind mit beiden Händen an der Kopfstütze des Fahrersitzes fest und stand in der hinteren Sitzreihe, mit dem Oberkörper direkt an der Rückenlehne des Fahrersitzes. Der Abstand des Rückens des Kindes zur Rücklehne des hinteren Sitzes betrug ca. 1 m. Der Berufungswerber fuhr langsam in ganz geringer Entfernung am Gendarmeriebeamten vorbei, welcher auf der Beifahrerseite am Fahrbahnrand gestanden ist und von dort ins Fahrzeuginnere sehen konnte. Dabei stellte der Gendarmeriebeamte eben die beschriebene Position des Kindes fest und konnte auch wahrnehmen, dass das Kind keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Gendarmeriebeamte den gespannten Teil des Sicherheitsgurtes zwischen der Schulter des Kindes und der Rücklehne der hinteren Sitzbank wahrnehmen können.

 

Andererseits versicherte der Berufungswerber glaubwürdig, dass sich sein 7-jähriger Sohn grundsätzlich angurtet, wobei bei Verwendung des Sitzpolsters eben der normale im Fahrzeug eingebaute Dreipunktgurt verwendet werden kann. Der Berufungswerber gab auch an, dass sich sein Sohn immer anschnallt und während der Fahrt grundsätzlich nicht abgurtet, er räumte aber ein, dass im Hinblick darauf, dass er bereits ca. 20 m später angehalten hat, um seinen Sohn eben aussteigen zu lassen, es denkbar ist, dass sich sein Sohn deswegen doch schon kurz vor der Wahrnehmung durch den Gendarmeriebeamten abgeschnallt hat. Die Geschwindigkeit beim Vorbeifahren am Gendarmeriebeamten bis zum Anhalten vor der Schule war ausgesprochen gering.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 106 Abs.1b KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.

 

5.2. Aufgrund der Wahrnehmungen des Gendarmeriebeamten, an denen kein Grund zu Zweifeln besteht, ist erwiesen, dass das 7-jährige Kind ca. 20 m vor dem Anhalten bei niedriger Geschwindigkeit nicht mehr angegurtet war. Andererseits kann aber auch die Behauptung des Berufungswerbers nicht widerlegt werden, dass sein Kind jedenfalls vor der Abfahrt zuhause angegurtet war und sich üblicherweise während der Fahrt nicht abschnallt. Die Verpflichtung des Lenkers gemäß § 106 Abs.1b KFG 1967 besteht nicht nur zum Zeitpunkt der Abfahrt sondern während der gesamten Fahrtstrecke.

 

Im Rahmen der Verschuldensprüfung ist aber zu beachten, dass ein Fahrzeuglenker nicht ununterbrochen kontrollieren kann, ob ein hinter ihm sitzendes Kind auch tatsächlich angeschnallt ist. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber bereits ca. 20 m nach der Feststellung durch den Gendarmeriebeamten angehalten hat, um seinen Sohn aussteigen zu lassen, trifft ihn daran, dass sich dieser zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschnallt hatte, nur ein ganz geringes Verschulden. Im Hinblick auf die niedrige Geschwindigkeit und die kurze Fahrtstrecke war das Gefahrenpotenzial auch ausgesprochen niedrig und es sind auch keinerlei negative Folgen eingetreten. Es konnte daher von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen werden und dem Berufungswerber gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt werden. Diese erscheint nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft dazu zu verhalten, noch genauer auf die Sicherung von mitfahrenden Kindern zu achten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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