Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160306/2/Sch/Pe

Linz, 18.02.2005

 

 

 VwSen160306/2/Sch/Pe Linz, am 18. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn B H vom 3. Februar 2005,gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 17. Jänner 2005, Zl. S 6855/ST/04, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 126 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 17. Jänner 2005, Zl. S 6855/ST/04, wurde über Herrn B H, wegen einer Verwaltungsübertretung von 1) gemäß § 5 Abs.1 StVO und 2) § 102 Abs.3 KFG 1967 Geldstrafen zu 1) in Höhe von 600 Euro und zu 2) von 30 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von acht Tagen und zu 2) von zehn Stunden verhängt, weil er am 16. September 2004 um 20.37 Uhr in 4400 Steyr, Stadtplatz Nr., das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen

  1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,51 mg/l betragen habe und
  2. habe er die Lenkvorrichtung seines Motorfahrrades nicht festgehalten (freihändiges Fahren).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 63 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

 

Gegenständlich hat die Erstbehörde die für den beim Berufungswerber festgestellten Alkoholisierungsgrad gesetzlich festgelegte Mindeststrafe von 581 Euro lediglich geringfügig überschritten, sodass die Strafbemessung schon aus diesem Grunde nicht unangemessen ist. Auch hat der Berufungswerber den gesetzlichen Grenzwert von 0,4 mg/l Atemluftalkoholgehalt nicht unbeträchtlich überschritten gehabt.

 

Zudem musste der Berufungswerber laut vorgelegtem Auszug über seine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bereits mehrmals wegen Übertretungen des § 5 StVO 1960 bestraft werden. Diese Tatsache stellt bezüglich des Alkoholdeliktes ohne Zweifel einen Erschwerungsgrund dar.

 

Zu Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, also das Lenken eines Motorfahrrades ohne Benützung der Lenkvorrichtung in Form von freihändigem Fahren, ist zu bemerken, dass die Erstbehörde hier eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt hat. Dieser Betrag kann angesichts des hohen Unfallrisikos, das mit einer derartigen Fahrweise verbunden ist, geradezu als milde angesehen werden.

 

Auch wenn der Berufungswerber derzeit nach eigenen Angaben in eingeschränkten persönlichen Verhältnissen lebt, so rechtfertigt dieser Umstand angesichts der obigen Erwägungen keine Herabsetzung der verhängten Strafen.

 

Über Antrag kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum