Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160307/2/Sch/Pe

Linz, 15.02.2005

 

 

 VwSen-160307/2/Sch/Pe Linz, am 15. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. M H vom 2. Februar 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. Jänner 2005, VerkR96-3048-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. Jänner 2005, VerkR96-3048-2003, wurde über Herrn Dr. M H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf schriftliches Verlangen vom 27. Februar 2003 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer das o.a. Kraftfahrzeug am 17. Dezember 2002 um 18.50 Uhr auf der Phyrnautobahn A 9 bei Abkm. 10,600 im Gemeindegebiet von Wartberg in Fahrtrichtung Liezen gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Einrede des Eintritts der Verfolgungsverjährung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ein mit 26. März 2003 datiertes und von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständigkeitshalber an die Bundespolizeidirektion Innsbruck weitergeleitetes Rechtshilfeersuchen gestellt hat, welches am 4. April 2003 bei der letztgenannten Behörde eingelangt ist. Hierin wurde ersucht, dem nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last zu legen. Er habe gemäß diesem Rechtshilfeersuchen als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf schriftliches Verlangen vom 27. Februar 2003 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das o.a. Kraftfahrzeug am 17. Dezember 2002 um 18.50 Uhr gelenkt habe.

 

Am 7. Juli 2003 hat der Berufungswerber Akteneinsicht genommen, von der eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme aber nicht Gebrauch gemacht.

 

Es liegen also mehrere taugliche Verfolgungshandlungen vor, sodass die Verfolgungsverjährungsfrist gehemmt wurde. Sohin ist der Umstand, dass das Straferkenntnis erst außerhalb dieser Frist erlassen wurde, ohne Bedeutung.

 

Der Berufungswerber vermeint rechtsirrig, der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist hätte mit dem angefragten Lenkzeitpunkt begonnen. Tatsächlich ist dieser für eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, welche bei nichterteilter Lenkerauskunft erst mit Ablauf der Auskunftsfrist begangen werden kann, nicht relevant.

 

Weiter wird auf die zur Last gelegte Übertretung selbst in der Berufungsschrift nicht eingegangen. Nach der Aktenlage kann ohnedies kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Aufforderung, zugestellt laut entsprechendem Postrückschein am 7. März 2003, die gewünschte Auskunft nicht erteilt hat.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Der Berufungswerber musste laut dem im Akt einliegenden Auszug über Verwaltungsstrafvormerkungen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land wegen mehrerer Verkehrsdelikte bestraft werden, auch liegen zwei einschlägige Eintragungen vor. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro kann angesichts dieses Erschwerungsgrundes keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Für die vom Berufungswerber angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG fehlen beide Voraussetzungen. Sohin kann weder, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, von unbedeutenden Folgen der Tat die Rede sein, noch von geringfügigem Verschulden, da angenommen werden muss, dass die Auskunft, wenn möglicherweise schon nicht vorsätzlich, doch zumindest grob fahrlässig nicht erteilt wurde.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als Rechtsanwalt war nicht näher einzugehen, zumal von vornherein erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung der relativ geringfügigen Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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