Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160308/8/Fra/He

Linz, 17.05.2005

 

 

 VwSen-160308/8/Fra/He Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EB vertreten durch Herrn MB gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25.1.2005, Zl. S 6465/ST/04, betreffend Übertretung des Art. III Abs.1 des BG vom 7.7.1976, BGBl. Nr. 352/1976 (3. KFG 1967-Novelle) idF BGBl. Nr. 458/1990, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein am 12. Mai 1005, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird in Folge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des Art. III Abs.1 des Bundesgesetzes vom 7.7.1976, BGBl. Nr. 352/1976 (3. KFG 1967-Novelle) idF BGBl. Nr. 458/1990, eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 3.8.2004 um 15.05 in Asten, unbenannte Privatstraße (Ausee-Zufahrt) gegenüber der Zufahrt zur Firma S als Lenker des Pkw mit dem pol. Kennzeichen SR-....... den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Bundespolizeidirektion Steyr eingebrachte Berufung. Der Bw stellt lediglich die Anhaltung durch die Gendarmeriebeamten außer Streit. Er bestreitet jedoch sowohl die Richtigkeit der Tatörtlichkeit, der Tatzeit sowie den Tatvorwurf an sich. Bereits in seinem Einspruch vom 31.8.2004 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 24.8.2004 hat er ua bereits einen Lokalaugenschein beantragt.

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Ober vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

4. Da der Sachverhalt bestritten wird, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 12.5.2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein durchgeführt und Folgendes erwogen:

 

Beide Meldungsleger (Insp. W, Gendarmerieposten E sowie GI P Gendarmerieposten E) stellten bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme außer Streit, dass die Anhaltung nicht - wie im angefochtenen Straferkenntnis angeführt - gegenüber der Zufahrt zur Firma S erfolgt ist, sondern erst nach dieser Zufahrt nach einer Linkskurve in Richtung Ausee.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu festzustellen, dass sohin der Tatvorwurf nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG insofern entspricht, als eine falsche Tatörtlichkeit angelastet wurde. Da lt. angefochtenem Straferkenntnis die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung am 3.8.2004 erfolgt sein soll, ist sohin die Verfolgungsverjährungsfrist mit 3.2.2005 abgelaufen. Der Verwaltungsstrafakt wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 14. Februar 2005 - sohin erst nach Ablauf dieser Verfolgungsverjährungsfrist - vorgelegt. Dem Oö. Verwaltungssenat wäre es sohin unter der Prämisse, dass auch die anderen wesentlichen Tatbildelemente wie Tatzeit und das Tatverhalten an sich erwiesen wären (dies kann aus den oa Gründen dahingestellt bleiben), verwehrt, die Tatörtlichkeit richtigzustellen.

 

Der Berufung war daher aus den genannten Gründen Folge zu geben es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum