Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160310/2/Br/Wü

Linz, 17.02.2005

 

 

 VwSen-160310/2/Br/Wü Linz, am 17. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. W T, R, L, R bei S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 3.2.2005, AZ: VerkR96-10177-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 17,40 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 87 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt, weil er am 21.3.2004 um 12.58 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9, bei km 25,629, Richtungsfahrbahn Kirchdorf a.d. Krems, die durch Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h" um 31 km/h überschritten habe.

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf das Ergebnis einer sogenannten Radarmessung. Auf die diesbezügliche Verordnung des BMVIT und die Aktivierung der Beschränkung am 21.3.2004 wurde verwiesen. Das Ausmaß der Bestrafung wurde im Ergebnis unter Hinweis auf präventive Überlegungen des § 19 VStG begründet.
 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Eingangs vermeint er "auch" gegen die Höhe von 87 Euro Einspruch erhoben zu haben. Die Ausführungen über die Strafzumessung seien "zu allgemein gehalten". Es sei nicht konkret ausgeführt was erschwerend und mildernd gewertet werde. Der Berufungswerber vermeint mit den Grundsätzen des Verkehrsrechtes bestens vertraut zu sein und dieses Ereignis als "einmaligen Ausrutscher" erblicken zu wollen. Darüber hinaus sei mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung keinerlei Gefährdung von Personen einhergegangen. Er beantrage daher die Herabsetzung der Geldstrafe auf 40 Euro.

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da aus dem Berufungsvorbringen keine Bestreitung von Tatsachen hervorgeht, im Ergebnis nur die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe gerügt wird, konnte hier mangels eines gesonderten Antrages auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Schlüssigkeit.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Mit Blick auf die Aktenlage kann dem Berufungswerber darin gefolgt werden, dass mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung keinerlei konkrete nachteiligen Tatfolgen verbunden waren. Ebenfalls ist ihm der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit und auch seine Einsichtigkeit über die als "Ausrutscher zu bezeichnenden Ordnungswidrigkeit" zu Gute zu halten. Dennoch ist seiner Berufung ein Erfolg zu versagen.

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

 

 

Trotz der ausschließlich strafmildernden Umstände ist beim Berufungswerber jedenfalls von einem gut durchschnittlichen Einkommen auszugehen. Dies lässt hier die mit "nur" 87 Euro bemessene Geldstrafe als sehr milde bemessen zu erachten. Selbst wenn mit dieser Übertretung - wie durchaus glaubhaft gemacht wurde - keine konkret nachteiligen Folgen einhergingen, ist auf das vom Verordnungsgeber intendierte Regelungsziel hinzuweisen. Dies muss in der Verkehrsdynamik und dabei insbesondere in die sich aus der Fahrphysik ergebenden Parameter erblickt werden. Wenn demnach bei der hier erlaubt gewesenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und unter Annahme einer realistischen Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und einer Reaktionszeit von einer Sekunde sowie einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden, der Anhalteweg nur 28,13 m beträgt, liegt dieser bei der vom Berufungswerber unter Berücksichtigung eines Verkehrsfehlers von 5 km/h gefahrenen 81 km/h bereits bei 58,49 m. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wurde vom Berufungswerber noch mit fast 77 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer Pro 4.5). Diese Feststellungen mögen den Normzweck und den abstrakten Unwertgehalt eines derartigen auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu ahndenden Ungehorsamsdeliktes verdeutlichen.

Mit Blick auf die vorangeführten Überlegungen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

 

Einer näheren Nachvollziehbarkeit entbehrt jedoch der just mit 87 Euro festgesetzte Strafbetrag. Dieser könnte aus Gründen der einfacheren Handhabbarkeit und der Vermeidung von Rechenfehlern genauso mit 85 oder 90 Euro vom Ermessensspielraum gedeckt festgelegt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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