Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390028/2/Gf/Km

Linz, 07.10.1996

VwSen-390028/2/Gf/Km Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G F gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 31. Juli 1996, Zl. Bi96-5-1996-K, und vom 6. September 1996, Zl. Bi96-5-1996-K, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 31. Juli 1996, Zl. Bi96-5-1996-K, wurde dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt, weil er es als Erziehungsberechtigter an bestimmten Tagen im März und April 1996 unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß seine Ziehtochter die Schulpflicht erfüllt; dadurch habe er eine Übertretung des § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.Nr.

76/1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 513/1993 (im folgenden: SchPfG), begangen, weshalb er nach § 24 Abs. 3 SchPfG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am selben Tag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verkündete Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. September 1996 zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl.

Bi96-5-1996-K; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Bescheid eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie von den Verfahrensparteien auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 62 Abs. 1 und 3 AVG können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist insbesondere jenen Parteien zuzustellen, die dies spätestens drei Tage nach der Verkündigung verlangen.

Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen einzubringen; diese Frist beginnt im Falle bloß mündlicher Erlassung mit der Verkündigung zu laufen.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der erstangefochtene Bescheid am 31. Juli 1996 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verkündet.

Wie sich aus der Strafverhandlungsschrift vom selben Tag, Zl. Bi96-5-1996-K, ergibt, hat der Rechtsmittelwerber eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt, die ihm auch sogleich in Form einer Kopie der Verhandlungsschrift ausgehändigt wurde.

Mit Eingabe vom 22. August 1996 hat der Beschwerdeführer angeregt, den mündlich verkündeten Bescheid zu berichtigen, weil es in dessen Spruch anstelle von "§ 21 AVG" richtig "§ 21 VStG" heißen müsse.

Dieser Anregung entsprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. September 1996, Zl. Bi96-5-1996-K, der dem Beschwerdeführer am 10. September 1996 zugestellt wurde.

Die vorliegende, am 20. September 1996 zur Post gegebene Berufung richtet sich nun sowohl gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 31. Juli 1996 als auch gegen den Berichtigungsbescheid vom 6. September 1996.

3.2.2.1. Zur Berufung gegen den Bescheid vom 31. Juli 1996:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes käme einem i.S.d. § 62 Abs. 3 AVG fristgerecht gestellten Verlangen nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides zwar grundsätzlich eine die Rechtsmittelfrist sistierende Wirkung zu.

Da im gegenständlichen Fall aber diesem Verlangen umgehend durch Aushändigung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides noch im Rahmen der Strafverhandlung entsprochen wurde, begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 63 Abs. 5 AVG sohin noch mit dem Tag der mündlichen Verkündung des angefochtenen Bescheides zu laufen. Sie endete daher mit Ablauf des 14. August 1996.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers wurde der Fristenlauf durch die Erlassung des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides vom 6. September 1996, Zl. Bi96-5-1996-K, weder gehindert noch neuerlich in Gang gesetzt. Denn ein Berichtigungsbescheid tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht etwa an die Stelle des fehlerhaften Bescheides, sondern bildet mit jenem vielmehr eine rechtliche Einheit (vgl. z.B.

statt vieler VwSlg 5253 A), und zwar in der Weise, daß die Berichtigung insbesondere keinen Einfluß auf den Lauf der Berufungsfrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid hat (vgl. z.B. VwSlg 10309 A/1980).

Die erst am 20. September 1996 zur Post gegebene Berufung gegen den Bescheid vom 31. Juli 1996 erweist sich damit aber offenkundig als verspätet. Sie war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG von vornherein als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf das Berufungsvorbringen inhaltlich eingegangen werden konnte.

3.2.2.2. Zur Berufung gegen den Berichtigungsbescheid vom 6.

September 1996:

Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch, daß eine zuvor fehlerhaft zitierte Rechtsgrundlage - noch dazu seiner eigenen Anregung folgend - von der belangten Behörde richtiggestellt wurde, in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sein soll, ist nicht erkennbar. Auch in der vorliegenden Berufung finden sich hiezu keine Ausführungen. Daß dem Berichtigungsbescheid hingegen nicht die Wirkung der neuerlichen Ingangsetzung der Berufungsfrist für den berichtigten Bescheid zukam, wurde aber bereits zuvor dargelegt (s.o., 3.2.2.1.).

Die vorliegende Berufung war daher auch insoweit - nämlich mangels Beschwer (vgl. z.B. VwGH v. 27. November 1972, 883/72 u.a.) - als unzulässig zurückzuweisen.

4. Weil demnach aber eine Sachentscheidung nicht zu treffen war, erübrigt sich somit auch eine Kostenentscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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