Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160311/14/Fra/He

Linz, 24.06.2005

 

 

 VwSen-160311/14/Fra/He Linz, am 24. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn BHB vertreten durch Herrn Ing. Mag. KH gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Jänner 2005, Zl.: S 10833/04-VS, wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2005, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtenen Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 9.2.2004 um 19.50 Uhr in Leonding, Bannerstraße 10, Parkplatz der Firma MP Ges.m.b.H., das Kfz, Kennzeichen L-......, gelenkt und es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw ficht den oa Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Er bringt vor, dass eine Bestrafung wegen Übertretung des § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 StVO 1960 voraussetze, dass er ein Verhalten gesetzt habe, welches in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden ist. Die belangte Behörde hätte daher Beweis erbringen müssen, dass er das Fahrzeug seiner Arbeitskollegin beschädigt habe. Selbst der von der belangten Behörde zur Rechtfertigung des Straferkenntnisses herangezogene Zeuge P könne jedoch eine Beschädigung des Fahrzeuges seiner Arbeitskollegin seinerseits nicht bezeugen, da er eine Beschädigung durch sein Fahrzeug nicht wahrgenommen habe. Mangels eines Nachweises der Beschädigung des Fahrzeuges seiner Arbeitskollegin seinerseits bestehe der gegen ihn erhobene Tatvorwurf nicht zu Recht. Die an seinem Fahrzeug vorgefundenen Kratzer seien auch kein Indiz dafür, dass er das Fahrzeug seiner Arbeitskollegin beschädigt habe, zumal sein Fahrzeug rundherum Dellen und Kratzer aufweise.

 

Der Zeuge P gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.4.2004 folgendes an: "....... Hinzufügen möchte ich noch, dass ich zwar keinen direkten Anstoß meines Kollegen B wahrgenommen habe, ich habe aber gesehen, dass dieser beim Ausparken stark eingeschlagen und in weiterer Folge abrupt abgebremst hat. B ist dann ausgestiegen und auf der rechten Fahrzeugseite nach vor gegangen. ...... Anführen möchte ich noch, das die Windschutzscheiben vom Fahrzeug des B zum Zeitpunkt, als er dieses in Betrieb nahm, vol mit Schnee belegt waren. Lediglich die vordere Scheibe war mit den Scheibenwischern etwas vom Schnee gereinigt worden. Daher hatte er beim Ausparken ein eingeschränktes Sichtfeld. .... Abschließend möchte ich noch bemerken, dass B bis zur Besichtigung seines Fahrzeuges genügend Zeit hatte, um etwaige Lackspuren an diesem zu entfernen."

 

Der Bw bringt hiezu vor, dass die im letzten Satz der Zeugenaussage enthaltene Angabe vom schlechten persönlichen Verhältnis zwischen ihm und Herrn P zeuge, da dieser wohl sonst keine Veranlassung gehabt hätte, eine derartige Angabe, die ausschließlich auf eine entschieden zurückzuweisende Vermutung basiere, zu machen. Es sei daher die Aussage des Zeugen P einer kritischen Prüfung zu unterziehen und zwischen tatsächlicher Wahrnehmung und bloßer Schlussfolgerung zu unterscheiden.

 

Vor dem Gendarmerieposten Leonding gab der Zeuge P folgendes an: " .... Er habe beobachtet, wie der Kollege B mit seinem orange VW-Bus rückwärts ausparken wollte. B sei dann ausgestiegen, rund um das Auto gegangen und habe etwas nachgeschaut. .......".

 

Diese Aussage stehe im Widerspruch zu der vor der BPD Linz gemachten Aussage, nach der er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und auf der rechten Fahrzeugseite nach vor gegangen wäre. Hätte er sein Fahrzeug, wie vom Zeuge P angegeben, unmittelbar nach einer Kollision, die er ausdrücklich bestreite, zum Stillstand gebracht, wäre es ihm weder möglich gewesen, rund um das Fahrzeug zu gehen, noch auf der rechten Seite des Fahrzeugs vorbeizugehen, da der seitliche Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrzeug seiner Arbeitskollegin zu gering gewesen wäre. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge P erstmals bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.4.2004 angegeben hat, dass Reifenspuren seines Transporters direkt zur Anstoßstelle des abgestellten Pkw´s führten. Diese (späte) Angabe sei umso mehr verwunderlich, da sie erstmals am 29.4.2004, somit zwei Monate und 20 Tage nach dem gegenständlichen Ereignis gemacht wurde. Der Zeuge P schließe weiters aus seinem Verhalten, - Aussteigen aus dem Fahrzeug - dass er den Sachschaden bemerkt haben müsste. Es sei verwunderlich, dass der Zeuge P, der gleich nach dem Unfall Reifenspuren an der Unfallstelle festgestellt hat, diese aber erstmals bei seiner Einvernahme am 29.4.2004 erwähnt hat, nicht aber auch Fußspuren von ihm im Schnee im Bereich der Unfallstelle wahrgenommen hat. Aus solchen Spuren im Schnee hätte man die Möglichkeit der Wahrnehmung des Sachschadens schließen können. Entgegen der Angaben des Zeugen P, der lediglich aufgrund seines Verhaltens - Aussteigen aus dem Fahrzeug - auf eine Kenntnisnahmemöglichkeit vom Sachschaden geschlossen hat, ohne jedoch überhaupt gesehen zu haben, ob er den Sachschaden verursacht habe, sei er aus seinem Transporter ausgestiegen, um die Wischerblätter und die Frontscheibe von Eis und Schnee zu befreien, da aufgrund des Schneefalls keine freie Sicht gegeben gewesen sei.

 

Der Bw stellt abschließend den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung zur Einvernahme des Zeugen P, seiner Person als Partei sowie zur Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens anzuberaumen.

 

 

3. Aufgrund des Vorbringens und der Anträge des Bw wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und am 20. Juni 2005 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein durchgeführt.

 

Aufgrund des Verhandlungsergebnisses konnte der Oö. Verwaltungssenat keine ausreichende Überzeugung darüber erlangen, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges bei dem gegenständlichen Ausparkvorgang tatsächlich den rechts neben ihm geparkten Pkw, Kennzeichen L-, beschädigt hat.

 

Vor dem Gendarmerieposten Leonding gab der Zeuge P ua Folgendes an: "....... Er habe beobachtet, wie der Kollege B mit seinem orangen VW-Bus rückwärts ausparken wollte. B sei dann ausgestiegen, rund um das Auto gegangen und hat etwas nachgeschaut. ......".

 

Am 29.4.2004 gab der Zeuge P vor der Bundespolizeidirektion Linz ua Folgendes an: "..... Hinzufügen möchte ich noch, dass ich zwar keinen direkten Anstoß meines Kollegen B wahrgenommen habe, ich habe aber gesehen, dass dieser beim Ausparken stark eingeschlagen und in weiterer Folge abrupt abgebremst hat. B ist dann ausgestiegen und auf der rechten Fahrzeugseite nach vor gegangen. ...... Anführen möchte ich noch, dass die Windschutzscheiben vom Fahrzeug des B zum Zeitpunkt, als dieser es in Betrieb nahm, voll mit Schnee belegt waren. Lediglich die vordere Scheibe war mit den Scheibenwischern etwas vom Schnee "gereinigt" worden. Daher hatte er beim Ausparken ein eingeschränktes Sichtfeld. Abschließend möchte ich noch bemerken, dass B bis zur Besichtigung seines Fahrzeuges genügend Zeit hatte, um etwaige Lackspuren an diesem zu entfernen."

Bei der Berufungsverhandlung führte der Zeuge P ua aus, gesehen zu haben, wie Herr B nach rechts einschlug - das habe er am Rad gesehen - und nach rückwärts ausparken wollte. B sei ca. 30 bis 50 cm zurückgefahren, sei dann abrupt stehengeblieben, sei vom Fahrzeug ausgestiegen und sei dann zur Vorderseite des Fahrzeuges gegangen. Was er gemacht habe, habe er nicht sehen können. B sei dann wieder in das Auto eingestiegen, habe dann anders eingeschlagen und sei nach rückwärts gefahren. Dazu befragt, weshalb er bei der Bundespolizeidirektion Linz angegeben habe, dass B an der rechten Fahrzeugseite nach vor gegangen ist, gab der Zeuge bei der Berufungsverhandlung an, zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass das so genau definiert werden müsste. Richtig sei jedenfalls, dass er vorne um das Fahrzeug auf die rechte Seite gegangen ist. Zum Vorhalt des Vertreter des Beschuldigten, dass er von seinem Standort aus keine Sicht auf die rechte vordere Fahrzeugecke des VW-Busses haben konnte, gab der Zeuge an, dass er in weiterer Folge, als der Beschuldigte um das Fahrzeug gegangen ist, keine Sicht mehr auf diesen gehabt habe. Er habe aus diesem Grunde auch das Loslösen der Scheibenwischer durch den Beschuldigten nicht sehen können. Der Zeuge räumte ein, dass die Aussage, der Beschuldigte habe sich vor dem Fahrzeug gebeugt, eine Schlussfolgerung und keine Wahrnehmung von ihm gewesen sei. Es habe auch sein können, dass der Beschuldigte nur gestanden ist.

 

Der Bw gab bei der Berufungsverhandlung an, dass, als er an diesem Tage zum Parkplatz gekommen war, nach vorwärts eingeparkt habe. Es sei auch richtig, dass er beim Ausparken abgebremst habe und zwar deshalb, weil er den Scheibenwischer probieren wollte. Dieser habe aufgrund einer Aneisung nicht funktioniert. Er sei geradeaus zurückgefahren und dann erst nach rechts. Er habe mit Herrn P ca. seit August 2003 bei der Fa. MP GmbH als Hilfsarbeiter angefangen. In den letzten Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall sei das Verhältnis nicht mehr so gut wie früher gewesen. Er möchte angeben, dass er nicht den geringsten Grund hatte, dass er so etwas tue, was ihm Herr P vorwerfe. Er habe mit der Zulassungsbesitzerin des beschädigten Fahrzeuges noch nie etwas zu tun gehabt. Die Frau S-S war vor dem gegenständlichen Vorfall ca. zwei Tage bei der Firma beschäftigt. Er habe, als ihn Frau S-S am nächsten Tage ansprach, diese ganze Sache erst bemerkt. Er habe bemerkt, dass ihn Frau S-S so komisch anschaue, weshalb er sie gefragt habe, warum sie das tue. Sie habe ihn daraufhin gefragt, ob er einen Schaden beim VW-Bus hätte. Er habe sie gefragt, wieso sie das frage. Sie sagte ihm darauf, weil er angeblich ihr Auto beschädigt hätte. Er habe zu ihr gesagt, dass er davon nichts wisse. Weiters habe er sie gefragt, wer ihr das gesagt habe. Sie sagte ihm, Herr P habe ihr das gesagt. Herr P sei nebenbei gestanden, weshalb er ihn gefragt habe, ob er etwas gesagt habe. Herr P sagte ihm, er hätte beobachtet, wie er ausgeparkt habe und weggefahren sei. Er habe Herrn P gefragt, ob er etwas gesehen habe und ob er das Auto von Frau S-S beschädigt hätte. Herr P sagte zu ihm: "Nein". Wegen diesem Vorfall sei er auch gekündigt worden und hätte seinen Arbeitsplatz verloren. Außerdem habe er einen Freischaden bei der Versicherung.

 

Zu diesen Aussagen ist beweiswürdigend festzuhalten: Aufgrund der Aussagen des Zeugen P davon auszugehen ist, dass dieser weder einen Anstoß gesehen hat noch weitere Handlungen des Beschuldigten vor seinem Fahrzeug wahrgenommen hat, zumal eine Sichtverdeckung durch den verschneiten VW-Bus bestanden hat. Der Zeuge hat diesbezüglich eingeräumt, dass er den Beschuldigten nicht mehr gesehen hat, nachdem dieser um die linke vordere Fahrzeugecke gegangen ist. Zu den gegenteiligen Aussagen vor der Bundespolizeidirektion Linz insofern, gesehen zu haben, dass der Bw ausgestiegen und auf der rechten Seite nach vor gegangen ist, hat der Zeuge keine plausible Erklärung gehabt. Er brachte hiezu lediglich vor, zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass das so genau definiert werden müsste. Jedenfalls stellte Herr P bei der Berufungserhandlung fest, es sei richtig, dass der Bw vorne um das Fahrzeug gegangen ist. Schwer nachvollziehbar ist auch die Aussage des Herrn P, dass der Bw beim Ausparkvorgang zuerst nach rechts eingeschlagen habe, gebremst habe, ausgestiegen sei und dann beim Rückwärtsfahren auf die andere Seite eingeschlagen habe. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu bemerken, dass aufgrund der Ausgestaltung des Parkplatzes - es ist hinter den markierten Parkflächen genügend Platz vorhanden - überhaupt keine Veranlassung besteht, rechts oder links einzuschlagen, sondern es kann ohne weiters geradeaus rückwärts ausgeparkt werden. Darüber hinaus hat Herr P zugestanden, dass seine Aussage, der Bw habe sich vor dem Fahrzeug gebeugt, von ihm eine Schlussfolgerung und keine Wahrnehmung ist. Der Bw hat hiezu bei der Berufungsverhandlung ua vorgebracht, dass der Zeuge vermeint hat, er schaue sich beim Einparken alle Autos rundherum genau an, ob diese Beschädigungen aufweisen und er hätte keine solche gesehen. Dazu stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass eine derartige Aussage lebensfremd ist. Auf Nachfragen des Vertreters des Bw, ob er auch die bereits vorhandene Lackbeschädigung und Roststelle im Bereich der gegenständlichen Tür bemerkt hat, vermeinte der Zeuge, dass er sich diese Dinge nicht anschaut. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass der gegenständliche Sachverhalt nur dadurch erklärt werden kann, dass jemand anderer die Beschädigung im Bereich der Fahrertür des Pkw´s der Frau S-S verursacht hat. Dies wird auch dadurch erhärtet und untermauert, dass im Bereich der Eindellung, dort wo die Versteifungskanten sind, es zu einer Lackabsplitterung gekommen ist. Im Bereich dieser Lackabsplitterung sind bereits deutliche Rostspuren erkennbar. Dies ist ein Indiz dafür, dass dieses Schadensmerkmal vor dem Tatzeitpunkt vorhanden gewesen ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus der vom Zeugen P geschilderten Fahrstrecke von lediglich 30 bis 50 cm, unter der Voraussetzung, dass sich beide Fahrzeuge bei der Parkposition in etwa auf gleicher Höhe befunden haben, und die gegenständliche Beschädigung erst mehr als einen Meter nach der Fahrzeugfront beginnt und über eine weitere Strecke von in etwa 70 cm bis zum Ende der vorderen Fahrzeugtür verläuft, dass der Bw mit dem rechten vorderen Stoßstangeneck bis zu zwei Meter zurückfahren hätte müssen, um diese Beschädigung verursachen zu können. Ein derartiger Schaden kann auch von jedem anderen hier einparkenden Fahrzeuglenker verursacht worden sei und ergibt sich kein ausreichender Beweis dafür, dass tatsächlich der Bw der Verursacher gewesen wäre. Zu Bedenken ist auch der Umstand, dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem Freischaden abgeschlossen hatte. Durch eine Meldung einer Beschädigung eines anderen Fahrzeuges wäre ihm kein Nachteil erwachsen. Insbesondere wäre er nicht in den Malus gekommen. Wiederum im Zusammenhang mit der Tatsache, dass es sich beim beschädigten Pkw um das Fahrzeug einer Arbeitskollegin gehandelt hat, der Vorfall auf dem Firmengelände stattfand und noch dazu ein Beobachter im Nahebereich war, wäre es lebensfremd gewesen, dass der Bw trotz aller dieser Umstände einen von ihm verursachten Schaden nicht meldet und wegfährt.

 

Zusammenfassend liegt daher kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis dafür vor, dass der Bw beim gegenständlichen Vorfall das neben ihm geparkte Fahrzeug beschädigt hat, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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