Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160313/7/Ki/Da

Linz, 05.04.2005

 

 

 VwSen-160313/7/Ki/Da Linz, am 5. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, H, E, vertreten durch Rechtsanwälte KEG Z & M, L, G, vom 11.2.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31.1.2005, VerkR96-3263-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5.4.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 31.1.2005, VerkR96-3263-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 25.8.2004 um 14:06 Uhr den Lkw (Sattelzugfahrzeug), Kennzeichen der Zugmaschine LL, auf der B3 Donau Straße bei Strkm. 186,175 im Gemeindegebiet von St. Nikola, Fahrtrichtung Wien, gelenkt, wobei er als Lenker eines Kfz mit mehr als 3,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für LKW mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht" ausgenommen "Ziel- und Quellverkehr" gefahren sei.

Er habe dadurch § 52 Z7a und § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 37/2004, verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11.2.2005 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich möge das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass im vorliegenden Falle die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen nicht zum Tragen käme, er habe zunächst in Mauthausen Ladetätigkeiten durchgeführt und sei dann weiters nach Scheibbs in Niederösterreich gefahren. Um einen erheblichen Umweg zu vermeiden, sei dabei die Strecke B3 gewählt worden, welche um einiges kürzer sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5.4.2005. An dieser Verhandlung nahm der Beschuldigte im Beisein eines Rechtsvertreters teil. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Perg hat kein Vertreter teilgenommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens St.Georgen an der Gusen vom 25.8.2004 zu Grunde. In dieser Anzeige wurde jedoch ausschließlich das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen LL bezeichnet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat in der Folge eine Strafverfügung erlassen, wobei als Fahrzeug "Lastkraftwagen, LL" angeführt wurde. Letztlich wurde zufolge eines Einspruches das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, in diesem wurde das Fahrzeug als "LKW (Sattelzugfahrzeug) bzw. Zugmaschine LL" bezeichnet.

 

Bei der mündlichen Verhandlung erklärte der Berufungswerber, er habe ein Sattelkraftfahrzeug (bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) gelenkt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 52 Z7a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen verboten sind.

 

Gemäß § 2 Z8 StVO 1960 gilt als Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z3) der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche ausweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge.

 

Im gegenständlichen Falle hat der Beschuldigte zwar, wie er bei der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt hat, ein Sattelkraftfahrzeug gelenkt, sodass grundsätzlich die Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung der Oö. Landesregierung Anwendung finden würden, wobei sich im vorliegenden Falle jedoch die Frage stellen würde, inwieweit das Befahren der vom Berufungswerber gewählten Strecke in Anbetracht der kürzeren Route einen Ausnahmetatbestand darstellen würde, diese jedoch dahingestellt bleiben kann, zumal der im Straferkenntnis ausgesprochene Tatvorwurf keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Aus den Begriffsbestimmungen (§ 2 Z8 StVO 1960) geht in klarer Weise hervor, dass Sattelzugfahrzeuge per se nicht als Lastkraftwagen gelten und es finden daher auch die Bestimmungen betreffend Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (§ 52 Z7a StVO 1960) keine Anwendung.

 

Dem Tatvorwurf nach wäre daher die gegenständliche Fahrt vom Fahrverbot bzw. von der gegenständlichen Verordnung der Oö. Landesregierung nicht erfasst gewesen. Dass der Beschuldigte tatsächlich ein Sattelkraftfahrzeug gelenkt hat, kann im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden, zumal dies eine nicht zulässige Erweiterung des zur Beurteilung vorliegenden Sachverhaltes darstellen würde und überdies diesbezüglich auch bereits Verfolgungsverjährung (§§ 31 und 32 VStG) eingetreten ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Wie bereits dargelegt wurde, gilt das Verkehrszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" nicht für Sattelzugfahrzeuge, weshalb die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat, nämlich er habe ein Sattelzugfahrzeug entgegen dem Verbotszeichen gelenkt, keine Verwaltungsübertretung bildet. Der Berufung war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Sattelzugfahrzeug alleine gilt nicht als Lastkraftwagen.

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