Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160314/2/Kei/Da

Linz, 31.08.2005

 

 

 

VwSen-160314/2/Kei/Da Linz, am 31. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G W, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Jänner 2005, Zl. VerkR96-5364-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "einem höchst zulässigem" wird gesetzt "einem höchst zulässigen".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 21.06.2003 um 17.10 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges GM- und GM- an diesem Samstag die A 8 Innkreisautobahn im Gemeindegebiet von Ort im Innkreis bei km 62.1 in Fahrtrichtung Wels befahren, obwohl das Befahren an Samstagen von 15:00 bis 24:00 Uhr mit Fahrzeugen mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 idgF. (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

218,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

60 Stunden

Gemäß §

 

 

99 Abs. 2a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 239,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es ist schon richtig, daß ich am 21.6.03 mit dem LKW GM- gefahren bin. Da ich durch Staus in Deutschland aufgehalten wurde, erreichte ich die österreichische Grenze ca. um 16 h. Auf der Grenze musste ich noch eine Pause einlegen um nicht gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstossen. Ich hatte eine Heimfahrgenehmigung nach Vorchdorf und wusste aus langjähriger Erfahrung, dass Heimfahrten an Samstagen bis 17h toleriert wurden.

Ich wurde um ca. 17h von der Autobahngendarmerie Ried angehalten und auf den Verstoß aufmerksam gemacht.

Was ich in ihrer Straferkenntnis nicht erkennen kann, ist der Umstand, dass ich bis 19h aus dem Verkehr gezogen wurde und erst mit Inkrafttreten der Ausnahmegenehmigung weiterfahren durfte. Somit sehe ich keinen Verstoß gegen das Wochenendfahrverbot und ersuche um Einstellung des Verfahrens."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Februar 2005, Zl. VerkR96-5364-2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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