Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160319/3/Kof/Pe

Linz, 22.02.2005

 

 

 VwSen-160319/3/Kof/Pe Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FLS vertreten durch Herrn JK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17.12.2004, VerkR96-28247-2004, wegen Übertretungen des GGBG ("Befüller") zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen noch Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie sind am 14.07.2004 gegen 10.20 Uhr im Gemeindegebiet von M. auf der P.- Bundesstraße, wie während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle der Beförderungseinheit KI-...... - welche mit 622 Liter Diesel beladen war - festgestellt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der Firma L. in H., als Befüller im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG den Pflichten nicht nachgekommen, da

  • die Beförderungseinheit an der Fahrzeugfront nicht mit orangefarbenen Tafeln -- mit Zahl -- gekennzeichnet und

  • auf der Hinterseite des Tanks kein Gefahrzettel angebracht war."

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden jeweils gemäß § 27 Abs.2 Z2 i.V.m. § 7 Abs.6 Z8 GGBG Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gemäß § 64 VStG wurde ein Kostenbeitrag vorgeschrieben.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist Berufung eingebracht über welche der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen hat:

 

Zur Tatzeit und Tatort wurde der Lkw mit dem Kennzeichen KI-....... (hzG: 3,5 t) - welcher mit 622 l Dieselkraftstoff beladen war - einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle unterzogen.

Dabei wurden nachfolgende Mängel festgestellt:

  • das Beförderungspapier war nicht entsprechend ausgefüllt, da u.a. die Stoffaufzählung nicht entsprochen hat, die Verpackungsgruppe nicht angeführt war sowie Anschrift des Empfängers und des Absenders fehlten,
  • die Beförderungseinheit war an der Vorderseite nicht mit einer orangefarbenen Tafel gekennzeichnet,
  • es wurde die persönliche Schutzausrüstung (Augensprühflasche und Schutzbrille) nicht mitgeführt,
  • es fehlten ein Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen, eine Warnweste oder Warnkleidung sowie eine Handlampe,
  • am Feuerlöscher fehlte das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer,
  • die Ladung war in der Längsrichtung nicht entsprechend gesichert,
  • auf der Hinterseite des Tanks war kein Gefahrzettel angebracht.

 

Wegen dieser Übertretungen wurden von der belangten Behörde Straferkenntnisse

  • gegen Herrn M. N. als Lenker sowie

  • gegen den Bw in dessen Funktionen als

Zulassungsbesitzer, Befüller, Absender und Beförderer erlassen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

eine Bestrafung nach dem GGBG von ein- und derselben Person

  • sowohl als Zulassungsbesitzer, als auch als Beförderer rechtlich möglich; Erkenntnisse vom 25.11.2004, 2003/03/0231; vom 19.10.2004, 2003/03/0150; vom 19.10.2004, 2002/03/0305; vom 8.9.2004, 2002/03/0327;

vom 15.11.2000, 2000/03/0143;

  • sowohl als Lenker, als auch als Beförderer rechtlich möglich;

Erkenntnis vom 19.10.2004, 2003/03/0150;

  • sowohl als Verlader, als auch als Beförderer rechtlich nicht möglich; Erkenntnisse vom 25.11.2004, 2003/03/0231; vom 20.7.2004, 2002/03/0214 -

gleiches gilt auch hinsichtlich Befüller und Beförderer

  • sowohl als Absender, als auch als Beförderer rechtlich nicht möglich; Erkenntnisse vom 25.11.2004, 2003/03/0313; vom 19.10.2004, 2003/03/0230; vom 20.7.2004, 2002/03/0214; vom 27.5.2004, 2002/03/0315;

vom 25.2.2004, 2001/03/0386 u.a.; vom 25.2.2004, 2001/03/0373.

Der Bw wurde wegen der oben angeführten Übertretungen in seiner Funktion als "Beförderer" mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.12.2004, VerkR96-28249-2004, bestraft.

 

Dieses Straferkenntnis ist hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen, da der Bw die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt hat.

 

Gemäß der oben dargestellten Rechtslage ist daher eine Bestrafung des Bw in seiner Funktion als "Befüller" rechtlich nicht (mehr) möglich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
GGBG - Strafenkumulation