Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160327/8/Fra/He

Linz, 01.09.2005

 

 

 

VwSen-160327/8/Fra/He Linz, am 1. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau SA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Jänner 2005, VerkR96-13282-2003-U-Pi, betreffend Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein am 224.2005, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2. (§ 106 Abs.1b KFG 1967) und 3 (Art. III. Abs.5 der 3. KFG-Novelle) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

    Hinsichtlich der Fakten 1 (§ 52 lit.a Z6c StVO 1960), 4 (§ 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG) und 5 (§102 Abs.5 lit.b KFG 1967) entfällt - weil die Berufungswerberin diesbezüglich ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat - eine Berufungsentscheidung.

     

     

  3. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 52 lit.a Z6c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 30 Euro (EFS 24 Stunden),
  2. wegen Übertretung des § 106 Abs.1b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 24 Stunden),
  3. gemäß Art. III Abs.5 lit.a der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 idgF gemäß
    § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (EFS 24 Stunden),
  4. wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (EFS 24 Stunden) und
  5. wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 20 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil sie

am 4.7.2003 um 11.30 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, öffentlicher Weg entlang der Traun, rechtsseitig, Höhe alte Traunbrücke, L563a, Abzweigung nach Traun,
Km. 0,320 ab Km 12,882 das Kraftfahrzeug, pol. Kz. LL-....... gelenkt hat und dabei

  1. entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" gefahren ist,
  2. nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass sie auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet waren, zwei Kinder befördert hat, die unter 12 Jahre alt und kleiner als 150 cm waren. Sie hat nicht dafür gesorgt, dass die Kinder mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen gesichert waren,
  3. den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Dies wurde bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Sie hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl eine solche angeboten wurde,
  4. den Führerschein nicht mitgeführt,
  5. den Zulassungsschein des Pkw, Opel Astra, Kennzeichen LL-............ nicht mitgeführt bzw. unterlassen hat, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Da die Bw den spruchgemäßen Sachverhalt bestreitet, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 22. April 2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugeschein durchgeführt und nach Befragung der Bw, nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Herrn CA sowie nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Herrn
RI EP zu den Fakten 2 (§ 106 Abs.1b KFG 1967) und 3 (Art.III Abs.5 lit.a der 3. KFG-Novelle) folgendes erwogen:

 

Der Meldungsleger RI P blieb bei der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bei seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen, wonach keiner der Insassen angeschnallt war. Er habe sowohl den Versuch gemacht, der Bw ein Organmandat anzubieten. Dies habe er jedoch in der Folge nicht weiter betrieben, um eine Eskalation zu vermeiden. Dieser Version widerspricht sowohl die Bw als auch der Beifahrer der Bw, Herr CA. Die Bw bringt vor, sie sei Mutter von drei Kindern und habe diese immer wieder mit einem Kindersitz und einem Sicherheitsgurt gesichert. Sie würde ihre eigenen Kinder nicht gefährden. Herr CA bestätigte bei der Berufungsverhandlung die Version der Bw und führte zudem aus, dass, als die Bw aus ihrem Fahrzeug aussteigen wollte, er beobachtet habe, wie sie sich abgegurtet hatte. In Abwägung dieser widersprüchlichen unter Wahrheitspflicht abgelegten Versionen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Feststellung getroffen werden, dass der unter Punkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt erwiesen ist. Insbesondere brachte sowohl die Bw als auch der Zeuge A glaubhaft vor, die Kinder nicht gefährden zu wollen.

 

Die Bw hat bei der Berufungsverhandlung ihre Rechtsmittel gegen das Faktum 1
(§ 52 lit.a Z6c StVO 1960), 4 (§ 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG) und 5 (§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967) zurückgezogen. Diese Spruchpunkte sind daher rechtskräftig, weshalb eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Aufgrund der oa Erwägungen war in Anlehnung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu stellen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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