Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160336/9/Bi/Be

Linz, 29.08.2005

 

 

 

VwSen-160336/9/Bi/Be Linz, am 29. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vom 3. Jänner 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17. Dezember 2004, VerkR96-7020-2004/Her, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am 25. Mai 2004 um 13.35 Uhr das Kfz auf der A25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt habe, wobei er auf Höhe von km 6.9 im Gemeindegebiet von Weißkirchen/Traun das Kfz mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gelenkt und dabei zu dem vor ihm fahrenden einen Abstand von 13 Metern = 0,39 Sekunden eingehalten und somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es habe sich beim Fahrer nicht um seine Person gehandelt, zumal er sich zu dieser Zeit in Griechenland aufgehalten habe. Nach dem ihm zugesandten Foto handle es sich um einen männlichen Fahrer mit Bart. Bei einem deutlicheren Lichtbild sei der Fahrer möglicherweise zu erkennen; die Kopie sei zu unscharf. Er habe zeit seines Lebens noch keinen Bart gehabt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Der Anzeige liegt ein Foto zugrunde, das als Lenker des offenen Cabrios einen Mann mit Bart zeigt. Das Foto wurde vergrößert, jedoch befindet sich der obere Rand der Frontscheibe genau über der oberen Gesichtshälfte, sodass der Lenker möglicherweise tatsächlich schwer zu erkennen ist.

Da der Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Griechenlandaufenthalt geltend gemacht hat, wurde er um Konkretisierung dieser Behauptung ersucht und hat mit Schreiben vom 15. August 2005 Reisebestätigung/Rechnung der Fa Neckermann über eine Urlaubsreise vom 20. Mai bis 10. Juni 2004 nach Rhodos vorgelegt sowie insgesamt drei Zeugen dafür namentlich und mit Adresse genannt.

Diese Angaben sind glaubwürdig, sodass in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen war, dass der Bw jedenfalls nicht der Fahrer des auf ihn zugelassenen Pkw am 25. Mai 2004 in Oberösterreich sein konnte. Der Bw ist auch auf dem Foto seines in Kopie übermittelten Personalausweises nicht mit Bart zu sehen und ist ein Vergleich zwischen ihm und dem Fahrer nicht möglich.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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