Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160337/5/Bi/Be

Linz, 31.03.2005

 

 

 VwSen-160337/5/Bi/Be Linz, am 31. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vom 13. Februar 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Jänner 2005, VerkR96-12108-2003/Pos, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 364 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er als die vom Zulassungsbesitzer (H D GesmbH) des Kfz, bekannt gegebene Auskunftsperson trotz schriftlicher Aufforderung der BH Linz-Land vom 19.9.2003, VerkR96-12108-2003, zugestellt am 7.10.2003, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 21.10.2003, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 7. Juni 2003 um 17.28 Uhr im Gemeindegebiet Pucking auf der A25, Rampe 3, Strkm 0.400, in Fahrtrichtung Linz gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,40 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe schon bei Übernahme des Fahrzeugs auf dem Rechnungsformular unterschrieben, daher habe man irgendein Datum einsetzen können. Er habe sich am 7.6.2003 von 8.00 bis 23.00 Uhr in Wien aufgehalten und zum angegebenen Datum den Pkw schon längst zurückgegeben gehabt. Dafür könne er eine Zeugin angeben.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf die H D GesmbH, Linz, zugelassene Pkw am 7. Juni 2003 um 17.28 Uhr auf der A25 bei km 0.400, Rampe 3, bei dort erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 177 km/h mittels Radar gemessen wurde.

Über Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gab die H D GesmbH der Erstinstanz bekannt, dass der Bw diesbezüglich Auskunft erteilen könne. Beigelegt wurden Kopien der vom Bw am 25. April 2003 unterschriebenen "Rechnung für einen Kundenersatzwagen" sowie des Führerscheins des Bw.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 19. September 2003, VerkR96-12108-2003/Pos, wurde der Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als die vom Zulassungsbesitzer des Pkw angegebene Auskunftsperson aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer den Pkw am 7.6.2003 um 17.28 Uhr auf der A25, Strkm 0.400, in FR Linz gelenkt habe. Das Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 7. Oktober 2003 beim zuständigen Postamt 3300 Amstetten hinterlegt, der Brief aber nie behoben und daher von der Post an die Erstinstanz retourniert.

Mit - fristgerecht beeinspruchter - Strafverfügung vom 17.3.2004 wurde der Bw wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 bestraft, weil er die Auskunft nicht erteilt habe.

Auf die Aufforderung der Erstinstanz an die Zulassungsbesitzerin des Pkw, Unterlagen zum Beweis für die Lenkereigenschaft des Bw vorzulegen, wurde erneut die bereits im Akt befindliche Rechnung übermittelt und auf das Rückgabedatum des Pkw 18.6.2003, 16.45 Uhr, verwiesen. Nach Wahrung de Parteiengehörs - der Bw hat nicht reagiert - erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens des UVS dem Bw mit Schreiben vom 24. Februar 2005 der Umstand zur Kenntnis gebracht, dass das Aufforderungsschreiben der Erstinstanz nach Hinterlegung zurückgesendet wurde. Der Bw hat daraufhin geltend gemacht, er habe sich zum Zeitpunkt des Zustellversuchs und der Hinterlegung bereits in Haft in der Justizanstalt St. Pölten befunden, wo er von 22. September 2003, 22.50 Uhr, bis 29. November 2004, 8.00 Uhr, in Haft gewesen sei. Er hat dafür auch die Bestätigung des Anstaltsleiters vom 12. November 2004 vorgelegt.

In rechtlicher Hinsicht war daher davon auszugehen, dass der Bw zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Ersuchens um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 am 7. Oktober 2003 in Haft und daher ortsabwesend war, weshalb die Hinterlegung nie die Wirkung der Zustellung entfaltete.

Er kann daher auch nicht für die Nichterteilung einer Lenkerauskunft bestraft werden, die ihm nie zugegangen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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