Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160339/2/Bi/Be

Linz, 24.02.2005

 

 

 VwSen-160339/2/Bi/Be Linz, am 24. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, vom 16. Februar 2005 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. Februar 2005, VerkR96-7204-2003, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 300 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 1.500 Euro (30 Tagen EFS) verhängt sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er berufe gegen die Strafhöhe bzw ersuche um Beigebung eines Verteidigers. Sein derzeitiges Einkommen betrage täglich 17,98 Euro in Form eines Pensionsvorschusses und er sei für 2 Kinder sorgepflichtig.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 10. Dezember 2003 um 14.35 Uhr von RI A und Insp R, GP Palting, als Lenker des auf ihn selbst zugelassenen Pkw im Gemeindegebiet Jeging bei km 5.450 der Landesstraße 505 im Ortsgebiet angetroffen wurde, wobei er bei der Anhaltung angab, die Beamten wüssten ohnehin, dass er keinen Führerschein habe, weil ihm dieser entzogen worden sei, und ob diese keine anderen Aufgaben hätten als ihn anzuhalten.

Dem Bw wurde die Lenkberechtigung mit rechtskräftigem Bescheid der Erstinstanz vom 3. Dezember 1996, VerkR20-20441-1-1997, entzogen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm Abs.4 Z1 FSG reicht von 726 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstinstanz sechs einschlägige Übertretungen des Bw als erschwerend gewertet und ist angesichts seiner Mitteilung vom 29. Jänner 2005, er beziehe täglich 21,77 Euro Pensionsvorschuss, von einem Einkommen von ca 650 Euro monatlich ausgegangen.

Tatsache ist, dass der Bw allein aus dem Zeitraum April 2000 bis Juni 2003 insgesamt sechs Vormerkungen wegen § 1 Abs.3 FSG aufweist, die als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen und daher als straferschwerend zu werten sind. Seine nunmehr geringer geschilderten Einkommensverhältnisse hat der Bw nicht belegt. Seine Sorgepflichten für zwei Kinder hat die Erstinstanz bereits berücksichtigt.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist festzustellen, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in keiner Weise überschritten hat. Die verhängte Geldstrafe ist für die 7. Übertretung der gleichen Art als äußerst milde anzusehen, insbesondere weil der Bw völlig uneinsichtig und offenbar nicht gewillt ist, seine Einstellung diesbezüglich zu überdenken. Dazu kommt noch, dass der Bw allein vom Dezember 2003 bereits drei einschlägige Übertretungen wegen § 1 Abs.3 FSG aufweist, die zwar nach der ggst Übertretung rechtkräftig geworden und daher nicht als erschwerend zu bewerten sind, jedoch seine mehr als fragwürdige Einstellung zum Erfordernis einer Lenkberechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr deutlich dokumentieren.

Von einer Herabsetzung der Strafe kann daher keine Rede sein, auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Bw ungünstig sind, was ihm aber bereits bei Begehung der ggst Übertretung bestens bekannt war, ihn aber offensichtlich nicht abgehalten hat, den Pkw zu lenken. Dabei sind der Zweck der Fahrt, die Länge der Fahrstrecke und sonstige Umstände vollkommen irrelevant und steht eine solche Beurteilung für den Bw nicht zur Disposition.

Die verhängte Geldstrafe liegt noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG, insbesondere dem beachtlichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw (schon aus finanziellen Überlegungen) endlich vom Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung abhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen, weil dabei die finanziellen Verhältnisse außer Betracht bleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Am Rande zu bemerken ist, dass gemäß § 51a VStG Voraussetzung für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist, dass eine solche im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn es sowohl die Komplexität der Rechtssache als auch die Vermögenssituation des Beschuldigten erfordern. Im ggst Fall erfolgte eine Bestrafung wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung, wobei dem Bw sehr wohl bewusst war, dass er kein Kraftfahrzeug lenken durfte, weil er seit 1997 nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Damit ist keine schwierig zu lösende Rechtsfrage verbunden. Abgesehen davon ist die Formulierung "Berufung gegen die Strafhöhe beziehungsweise Beigabe eines Verteidigers" nicht als Antrag auf Verfahrenshilfe zu sehen - der im übrigen aber ohnehin mangels Erforderlichkeit abzuweisen gewesen wäre.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Bissenberger

 
 

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