Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160340/7/Kof/He

Linz, 25.04.2005

 

 

 VwSen-160340/7/Kof/He Linz, am 25. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn CM, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.1.2005, VerkR96-21409-2004, wegen der Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO,
zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

110,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 36 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

 

"Sie haben am 16.10.2004 um 11:08 Uhr den Lkw VB-...... (Caddy Kasten TDI)
auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und haben Sie im Gemeindegebiet von Innerschwand zwischen km 257,000 und km 258,000 die durch

deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit der Zusatztafel "bei Regen und Schneefall" um 40 km/h überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 52 lit.a Z10a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

145,00 Euro

72 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 159,50 Euro."

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.1.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw hat mit Erklärung vom 25.4.2005 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt;

siehe Berufungsschrift, Seite 1 - Rückseite.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Betreffend die Strafbemessung (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sowie erschwerende Umstände) wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen -

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;

siehe die Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48, E58
und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) zit. VwGH-Entscheidungen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gem. § 19 Abs.1 VStG stets das
Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen,
deren Schutz die Strafdrohung dient.

 

 

Der Meldungsleger, GI W.Z., Autobahngendarmerie S hat - siehe dessen Zeugenaussage bei der belangten Behörde vom 10.11.2004 - bei der Amtshandlung dem Bw die Möglichkeit angeboten, ein Organmandat im Ausmaß von 36 Euro zu bezahlen. Dies wurde vom Bw abgelehnt.

Da der amtshandelnde Gendarmeriebeamte ein derartiges Organmandat angeboten hat, ist davon auszugehen, dass bei der vom Bw begangenen Verwaltungsübertretung die abstrakte Gefahr vergleichsweise gering war.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 10 Euro).

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Kofler

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