Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160341/5/Bi/Da

Linz, 29.03.2005

 

 

 VwSen-160341/5/Bi/Da Linz, am 29. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E P, vom 12. Jänner 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. Dezember 2005, VerkR96-8575-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 188 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. März 2004 um 8.10 Uhr den Pkw, Kz., auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von Schörfling aA bei km 231.235 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 46 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 18,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er berufe gegen die Höhe des Strafbetrages und halte seine Einwände gegen das Messergebnis aufrecht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass das Straferkenntnis dem Bw persönlich am 28. Dezember 2004 zugestellt wurde. Er hat die Berufung laut Poststempel am 14. Jänner 2005 zur Post gegeben. Dieser Umstand wurde ihm mit h. Schreiben vom 25. Februar 2005 zur Kenntnis gebracht und er zur Abgabe einer Stellungnahme zur voraussichtlichen Verspätung des Rechtsmittels eingeladen. Mit Schreiben vom 7. März 2005 hat sich der Bw für die Verspätung entschuldigt und das Rechtsmittel aufrechterhalten.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen und beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Die dem Straferkenntnis angeschlossene Rechtsmittelbelehrung entsprach der oben zitierten Bestimmung vollinhaltlich. Diese Frist ist damit gesetzlich vorgegeben und kann vom UVS nicht abgeändert werden.

Die Rechtsmittelfrist ist nach der Zustellung des Straferkenntnisses an den Bw am 28. Dezember 2004 mit 11. Jänner 2005 abgelaufen und die mit 14. Jänner 2005 zur Post gegebene Berufung war somit zweifellos als verspätet anzusehen.

Die Rechtzeitigkeit der Berufung wäre Voraussetzung dafür gewesen, dass sich der UVS mit dem Rechtsmittel inhaltlich auseinanderzusetzen gehabt hätte.

Die Information des Bw von der augenscheinlichen Verspätung hatte nicht den Zweck, diesen zu einer Entschuldigung zu veranlassen, sondern ihm Gelegenheit für einen eventuellen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG iVm § 24 VStG zu geben. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum