Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160344/2/Bi/Be

Linz, 02.03.2005

 

 

 VwSen-160344/2/Bi/Be Linz, am 2. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vertreten durch RAe Dr. B und Dr. B, vom 21. Februar 2005 gegen den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 7. Februar 2005, VerkR96-771-2004-Hof, in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird,

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 62 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten "Berichtigungsbescheid" wurde das gegen den Berufungswerber (Bw) seitens der Erstinstanz wegen Übertretung des KFG 1967 ergangene rechtskräftige Straferkenntnis vom "12. März 2003", VerkR96-771-2004-Hof, gemäß § 62 Abs.4 AVG insofern berichtigt, als das Datum des Straferkenntnisses auf "12. Jänner 2005" berichtigt wurde. Im Übrigen wurde der Anregung des Bw vom 3. Februar 2005, das genannte Straferkenntnis gemäß § 52a VStG von Amts wegen abzuändern bzw aufzuheben, keine Folge gegeben.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im zugrundeliegenden Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG), zumal eine solche auch zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl VwGH 24.1.1997, 96/02/0489, uva).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Berufung richte sich gegen den "Bescheid" der Erstinstanz vom 12. März 2003, berichtigt mit Bescheid vom
7. Februar 2005, jeweils VerkR96-771-2004-Hof. Die beiden Bescheide seien als eine Einheit aufzufassen und würden zur Gänze angefochten. Er rügt, die Erstinstanz habe wichtige Zeugen nicht befragt und unter dem Titel "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" wird konkret ein Zeuge namentlich beantragt. Unter dem Titel "Rechtswidrigkeit des Inhalts" wird schließlich die Konkretisierung des Lkw als unzureichend gerügt. Weiters wird eine mündliche Verhandlung beantragt, im Übrigen die Aufhebung beider Bescheide und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom "12. März 2003", VerkR96-771-2004-Hof, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 schuldig erkannt und mit Geldstrafe von 230 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, bestraft wurde, weil er am 30. März 2004 um 10.30 Uhr im Gemeindegebiet von Kleinzell iM, Apfelsbach, auf dem Güterweg Ranetbauer - Kreuzung Zufahrt H, als Zulassungsbesitzer des zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkten Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen (A) nicht dafür gesorgt hat, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 22.000 kg um 5.280 kg durch Überladung überschritten wurde.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein an den damals nicht rechtsfreundlich vertretenen Bw persönlich am 14. Jänner 2005. Binnen der Rechtsmittelfrist wurde keine Berufung erhoben und das Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Bereits das im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Konzept enthält einen handgeschriebenen Aktenvermerk der Bearbeiterin vom 14. Jänner 2005, wonach das Bescheiddatum richtig 12. Jänner 2005 lauten müsste.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 erging seitens des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Bw die "Anregung" an die Erstinstanz, das Straferkenntnis gemäß § 52a VStG von Amts wegen so abzuändern, dass es ersatzlos aufgehoben werde. Das Straferkenntnis sei mit 12. März 2003 datiert, während die darin erhobenen Vorwürfe aus dem Jahr 2004 stammten, sodass das Straferkenntnis in sich unschlüssig und unbestimmt sei. Bei den Vorwürfen aus 2003 betreffend ein Verhalten des Bw von 2004 könne es sich nur um einen Irrtum handeln.

Daraufhin erging zur gleichen Geschäftszahl der Berichtigungsbescheid vom 7. Februar 2005, in dem gleichzeitig der "Anregung" gemäß § 52a VStG keine Folge gegeben wurde.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Beide Bestimmungen sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Gemäß § 52a VStG können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

Gemäß § 68 Abs.7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde ... zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. ...

Dass es sich beim Datum des Straferkenntnisses "12. März 2003" um ein Versehen handelt, liegt schon deshalb auf der Hand, weil das gesamte Verfahren VerkR96-771-2004 (Tat 30. März 2004) im Jahr 2004 durchgeführt wurde, die letzte Stellungnahme des Bw mit 4. Jänner 2005 datiert ist, das Konzept des Straferkenntnisses den mit 13. Jänner 2005 datierten Vermerk "zur Auslaufstelle" trägt und damit das im Übrigen dem Bw am 14. Jänner 2005 zugestellte Straferkenntnis nur vom Jahr 2005 stammen kann. Von Unschlüssigkeit oder Unklarheit kann daher keine Rede sein. Dass eine Berichtigung eines solchen Schreibfehlers - ohne dass am Straferkenntnis selbst auch nur das Geringste geändert worden wäre - auch nach eingetretener Rechtskraft möglich ist, ergibt sich aus § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. Die Rechtskraft wird dadurch aber nicht wieder aufgehoben und das Straferkenntnis dadurch nicht wieder anfechtbar, auch wenn der Rechtsfreund des Bw das (praktischerweise) so zu verstehen scheint.

Tatsache ist, dass das Straferkenntnis rechtskräftig ist und daran auch durch den Berichtigungsbescheid - außer dem Datum - nichts geändert wurde.

Das Berufungsvorbringen des Bw bezieht sich auf inhaltliche bzw rechtliche Überlegungen zum Tatvorwurf und kommt damit zu spät. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die nicht zum Berichtigungsbescheid beantragt wurde, sondern zum Schuldvorwurf selbst - und selbst da in dieser Form entbehrlich wäre, weil der Bw nie das aufrechte Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, geschweige denn dargelegt hat (vgl VwGH 24.1.1997, 96/02/0489; 13.11.1996, 96/03/0232; uva) - würde an der Rechtskraft des Straferkenntnisses nichts mehr zu ändern vermögen. Daher war von einer solchen Anberaumung entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Bw abzusehen, wobei die Umstände, die zur Berichtigung geführt haben, ohnehin auch ohne kostenintensive mündliche Verhandlung anhand des Verfahrensaktes klar sind.

Da sich die Berufung trotzdem inhaltlich gegen beide Bescheide wendet, war sie in Bezug auf das Straferkenntnis zurück-, im übrigen abzuweisen. Die Ablehnung der Erstinstanz, der "Anregung" gemäß § 52a VStG zu entsprechen, ist nachvollziehbar, zumal darauf auch kein Rechtsanspruch des Bw besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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