Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160345/10/Fra/He

Linz, 26.09.2005

 

 

 

VwSen-160345/10/Fra/He Linz, am 26. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn PA gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.1.2005, AZ: S-44.958/04-3, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 20.12.2004, AZ: S0044958/LZ/04/3, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die gegenständliche Strafverfügung postalisch hinterlegt worden sei, worauf sie am 29.12.2004 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde und deshalb mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als zugestellt gilt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 12.1.2005 abgelaufen. Der Einspruch sei jedoch erst am 13.1.2005 per Fax eingebracht worden.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Zutreffend ist, dass die beeinspruchte Strafverfügung lt. Aktenlage am 29.12.2004 durch Hinterlegung beim Postamt 4040 Linz zugestellt wurde und das Rechtsmittel per Telefax am 13.1.2005 um 14.22 Uhr - sohin außerhalb der Einspruchsfrist - eingebracht wurde. In der Berufung behauptet der Bw, vom 26.12.2004 bis 9.1.2005 vorübergehend ortsawesend gewesen zu sein. Aufgrund dieses Vorbringens wurde der Bw vom Oö. Verwaltungssenat ersucht, die behauptete Ortsabwesenheit durch Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel zu belegen. In Entsprechung dieses Ersuchens, hat der Bw durch Vorlage von Bestätigungen glaubhaft gemacht, vom 26.12.2004 bis 9.1.2005 in Teneriffa Urlaub gemacht zu haben. Lt. Mitteilung des Postamtes 4040 Linz wurde die beeinspruchte Strafverfügung am 11.1.2005 behoben. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz resultiert daraus die rechtzeitige Erhebung des Einspruches, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz wird aufgrund des rechtzeitig erhobenen Einspruches gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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