Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160347/2/Ki/Da

Linz, 03.03.2005

 

 

 VwSen-160347/2/Ki/Da Linz, am 3. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, L, P, vom 16.2.2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 10.2.2005, GZ. III-S-12.528/04/StVO "A", wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen bezüglich Faktum 1 auf 540 Euro und bezüglich Faktum 2 auf 36 Euro herabgesetzt werden. Die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen werden bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bundespolizeidirektion Wels wird auf insgesamt 57,60 Euro (54 Euro bezüglich Faktum 1 und 3,60 Euro hinsichtlich Faktum 2) herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 10.2.2005 den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 27.10.2004 um 21.27 Uhr in 4600 Wels, A 25, Str.km 18,376, Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen xx

1.) die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Zusatztafel "an Werktagen in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr") überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 178 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei und

2.) bei dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt.

Er habe dadurch

  1. § 52 Z10a StVO und
  2. § 14 Abs.1 Z1 FSG verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde bezüglich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) und gemäß § 37 Abs.1 FSG bezüglich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 65 Euro, ds jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen, verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax (datiert 16.2.2005) Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Dazu führt er aus, dass sein derzeitiges Einkommen 575,84 Euro betrage, davon habe er Kosten für Miete, Rundfunk und Fernsehen, Schulden, Wasser und Strom zu tragen. Er bitte daher um eine mildere Strafe.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat in der Begründung des Straferkenntnisses, was die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung anbelangt, festgestellt, dass bei der Straffestsetzung auch zu werten war, dass insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen wie im angelasteten Ausmaß immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle mit verheerenden Folgen sind und daher schon in generalpräventiver Hinsicht eine entsprechende Strafe zu verhängen ist. Weiters, dass bei der Bemessung der Strafhöhe auch die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen zu berücksichtigen waren.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich diesen Ausführung vollinhaltlich an und stellt ebenfalls fest, dass eine derart exzessive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 78 km/h über dem erlaubten Limit von 100 km/h einer drastischen Bestrafung bedarf.

 

Nicht berücksichtigt wurden in der Begründung des Straferkenntnisses jedoch Milderungs- und Erschwerungsgründe. Mangels Aufscheinen allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. davon aus, dass der Berufungswerber bisher verwaltungsstrafrechtlicht unbescholten war, dieser Umstand muss als strafmildernd gewertet werden. Besondere Straferschwerungsgründe werden keine festgestellt.

 

Unter Berücksichtigung des festgestellten Milderungsgrundes einerseits und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers andererseits erachtet es die Berufungsbehörde, dass eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 540 Euro im vorliegenden Falle vertretbar ist. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist jedoch sowohl aus generalpräventiven, als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten.

 

Bezüglich Faktum 2 liegt eine bloße Ordnungswidrigkeit vor. Die Berufungsbehörde vermeint, dass in diesem Falle, ebenfalls unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, mit der Mindestgeldstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

 

Was die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen anbelangt, so hat die Bundespolizeidirektion Wels nach Auffassung der Berufungsbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, diesbezüglich wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die nunmehr verhängten Geld- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Mag. Kisch

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