Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160350/2/Sch/Pe

Linz, 01.03.2005

 

 

 VwSen-160350/2/Sch/Pe Linz, am 1. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 14. Februar 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Jänner 2005, VerkR96-1082-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Jänner 2005, VerkR96-1082-2004, wurde über Herrn F H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs.4 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er das Probefahrtkennzeichen dem E C überlassen habe, dieser habe den Pkw Nissan Sunny, rot lackiert, mit dem angeführten Probekennzeichen am 15. März 2004 um 17.00 Uhr auf der Carlonestraße im Gemeindegebiet Schwertberg gelenkt, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe. Der Lenker habe den genannten Pkw von St. Georgen/Gusen nach Schwertberg überstellt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 KFG 1967 gelten als Probefahrten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer.

 

Gegenständlich ist schon in der Gendarmerieanzeige vom 19. März 2004 von einer Überstellungsfahrt die Rede. Auch der Einspruch gegen die ursprünglich erlassene Strafverfügung vom 26. März 2004 weist auf eine solche hin, ebenso wie dies der Zeuge A G in seiner Einvernahme vom 4. Mai 2004 ausgeführt hat.

 

Demgegenüber setzt sich die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis mit keinem Wort damit auseinander.

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass hier eine als Probefahrt im Sinne der obigen Bestimmung anzusehende Überstellungsfahrt vorgelegen war, wenngleich nicht verkannt wird, dass der vorgelegte Verfahrensakt diese Frage nicht ganz zweifelsfrei beantwortet. Es kann aber grundsätzlich, insbesondere auch aus verwaltungsökonomischen Gründen, nicht Aufgabe der Berufungsbehörde sein, solche Ermittlungen mit einem voraussehbaren Ergebnis nachzuholen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

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