Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160351/2/Bi/Be

Linz, 04.10.2005

 

 

 

VwSen-160351/2/Bi/Be Linz, am 4. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vertreten durch RA Dr. E Z-K, vom 10. Februar 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 26. Jänner 2005, VerkR96-2951-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z7a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl.Nr.37/2004, eine Geldstrafe von 100 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. Juli 2004 um 18.06 Uhr den Lkw, Kz., auf der B3 Donau Straße bei Strkm 229.200, FR Linz, gelenkt habe, wobei er als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" gefahren sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe mit Schreiben vom 31. August 2004 mitgeteilt, dass auf der Zufahrt zur B3 kein Hinweis zu einem Fahrverbot vorhanden sei. Auch das Beilegen der Verordnung stelle kein ausreichendes Auseinandersetzen mit seinem Vorbringen dar. Verbotsschilder seien erst im September oder Oktober bzw November aufgestellt worden und das Ende der Fahrverbotszone fehle. Die Zusatztafel sei nicht vorhanden gewesen. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre die Erstinstanz zur Auffassung gelangt, dass er die Übertretung nicht begangen habe.

Er sei zu einer Gaststätte gefahren, wobei das Zu- und Abfahren zu einer Gaststätte jedenfalls Ziel- und Quellverkehr darstelle, zumal § 2 der Verordnung nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei. Eine andere Auslegung wäre eine Wettbewerbsbenachteiligung dieser Gaststätte und würde die Verpflichtung der Konsumenten darstellen, nur Autobahnbetriebe aufzusuchen. Das sei vom Verordnungsinhalt rechtlich nicht gedeckt noch stehe es im Einklang mit den EU-Bestimmungen der Wettbewerbsfreiheit, zumal solche Verordnungen eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Autobahnraststätten darstellen würden. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des auf die A A BetriebsgesmbH in Herzogsdorf zugelassenen Lkw bei km 229.200 der B3 im Gemeindegebiet Luftenberg/D. vom Meldungsleger M H angehalten wurde, wobei er sich damit verantwortete, er habe nirgends eine Fahrverbotstafel gesehen.

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 12. August 2004 wurde fristgerecht beeinsprucht, wobei der Bw geltend machte, er sei mit dem Sattelkraftfahrzeug und aus nördlicher Richtung auf der B119 zur B3 gekommen und habe die Fahrt in Richtung Linz fortgesetzt. Einen Hinweis zu einem Fahrverbot habe er nicht gesehen und auch der Ml habe ihm keinen Ort der Beschilderung nennen können, sondern habe nur vermutet, "wahrscheinlich am Beginn und Ende der B3". Bis Linz habe er weder an der Donaubrücke noch beim Kreisverkehr Ausfahrt Chemie eine derartige Beschilderung sehen können. Wie angesiedelte Firmen, Landwirte und Busunternehmer mit diesem Fahrverbot leben könnten, sei für ihn unvorstellbar.

Dem Bw wurde seitens der Erstinstanz daraufhin die Verordnung übermittelt, worauf der Bw mit Schreiben vom 21. November 2004 wiederholte, bei der Kreuzung B119/B3 sei das Fahrverbot nicht beschildert. Die Hinweisschilder seien erst im September und Oktober aufgestellt worden, das Informationsschild auf der A1 bei Enns erst im November. Verschiedene Zufahrten zur B3 seien immer noch ohne Beschilderung auch hinsichtlich des Endes des Fahrverbotes. Zu- und Abfahrten zu Gewerbebetrieben seien erlaubt und als er auch vor Einführung der Lkw-Maut an der B3 zu einer Gaststätte gefahren sei, könne er dagegen nicht verstoßen haben. Ein Arbeiter müsse auf der Autobahn wesentlich mehr für seine Verpflegung ausgeben, das Finanzamt lehne einen Ausgleich wegen erhöhter Belastungen unter Hinweis auf die Möglichkeit des Aufsuchens günstiger Gaststätten jedoch ab. ZB die Firmen H und P benützten keineswegs die nächstgelegenen Zufahrten zur Autobahn, nämlich Grein oder Amstetten, Mauthausen oder Enns, und Gesetze sollten für alle gleich gelten.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Oö. Landesregierung hat mit Verordnung LBGl.Nr.37/2004 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich erlassen, das mit 22. Juni 2004 in Kraft trat.

Gemäß § 1 dieser Verordnung besteht dieses Fahrverbot ua auf der B3 Donau Straße, beginnend von der Landesgrenze zu Niederösterreich bis zu deren Ende im Stadtgebiet von Linz.

Ausgenommen sind gemäß § 2 der Verordnung Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

Der Bw hat bei der Anhaltung angegeben, er sei auf der B119 aus nördlicher Richtung gekommen und wolle nach Linz. Nimmt man daher auf der B119 Dimbach bzw St. Georgen/Walde, führt laut T-Routenplaner (www.t.com) die kürzeste Strecke über St. Georgen/Gusen, dh die B3, nach Linz, nämlich 58,9 km (von Dimbach) bzw 57,9 km (von St. Georgen/W). Über die A7 und Gallneukirchen wäre der Weg jedoch 64,4 km (von Dimbach) bzw 59,7 km (von St. Georgen/W) lang, was einen Umweg von 5,5 km (Dimbach) bzw 1,8 km (St. Georgen/W) bedeuten würde. Daher greift die Ausnahmebestimmung des § 2 der in Rede stehenden Verordnung, weil nach dessen eindeutigem Wortlaut Linz ohne Benützung der vom Fahrverbot erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden könnte - ein Umweg über die A1 scheidet von vornherein aus. Ob ein solcher Umweg zumutbar gewesen wäre oder die Verordnung damit letztlich tatsächlich bis zur Sinnlosigkeit ausgehöhlt würde, war daher nicht zu prüfen. "Umweg" bedeutet schlicht eine längere Wegstrecke, und zwar in örtlicher, nicht in zeitlicher Hinsicht.

Die Argumente des Bw im Hinblick auf einen günstigen Gasthausbesuch gehen schon deshalb ins Leere, weil sich auf der Strecke Unterweitersdorf - Linz auf der A7 (bislang) gar keine Raststätte befindet. Wie Bauern, Busunternehmer oder ansässige Firmen das Fahrverbot in ihre Routenplanungen einbinden, hat weder mit dem gegenständlichen Fall noch mit dem Bw etwas zu tun. Dieser hat sich als Berufskraftfahrer über die für ihn geltenden Bestimmungen entsprechend zu informieren, dh erforderlichenfalls über seinen Arbeitgeber die genannte Verordnung zu beschaffen. Die Aufstellung von Informationstafeln ist nicht als Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung anzusehen, weil diese Tafeln so aufgestellt sind, dass erforderlichenfalls ein rechtzeitiges Ausweichen auf eine andere Strecke möglich wäre - deshalb hat der Bw auf der B3 auch keine Tafel gesehen.

Allerdings war auf der Grundlage der obigen Berechnungen mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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