Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160352/7/Ki/Da

Linz, 14.09.2005

 

 

 

VwSen-160352/7/Ki/Da Linz, am 14. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S jun., L, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J W, L, L, vom 17.2.2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.1.2005, GZ. S-13876/04-3, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Bezüglich Faktum 3 a wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Bezüglich Faktum 3 b wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird diesbezüglich die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Bezüglich der Fakten 1, 2, 3 c und 3 d wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Bezüglich Faktum 3 a entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Bezüglich Faktum 3 b wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bundespolizeidirektion Linz auf 3 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist diesbezüglich kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Bezüglich der Fakten 1, 2, 3 c und 3 d hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bundespolizeidirektion Linz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 20 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: §§ 64, 65 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat unter GZ. S-13876/04-3 vom 31.1.2005 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben, wie am 14.4.2004 um 1) u. 2) 16.08 Uhr 3) um 16.50 Uhr in 1) u. 2) Linz, Salzburgerstraße n. Nr. 258 (Anhalteort) und 3) Linz, Nietzschestraße Nr. 35 - 37 festgestellt werden konnte, als Lenker des Mofa, Kz. L- folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

  1. Sie haben als Lenker des Motorfahrrades auf der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt.
  2. Sie haben als Lenker des Motorfahrrades auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug mitgeführt.
  3. Sie haben sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand des Mofas überzeugt, da folgende Mängel festgestellt wurden:

a) bei der Hinterradbremse wurde die vorgeschriebenen Wirksamkeit nicht mehr erreicht. Bei Betätigen der Bremse wurde aufgrund der auf beiden Seiten abgenützten und somit fehlenden Bremsbeläge nur mehr die aus Eisen bestehende Grundfläche des Klotzes auf die Bremsscheibe gedrückt;

b) Fehlen der Radabdeckung beim Vorderrad;

c) Fehlen des jeweils links und rechts vorgeschriebenen seitlichen - nicht dreieckigen- gelbroten Rückstrahler;

d) das Mofa befand sich in keinem verkehrs- und betriebssicheren Zustand, da der Kettenschutz fehlte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1) 102 Abs. 5 lit. b KFG 2) 102 Abs. 10 KFG 3) 102 Abs. 1 KFG iVm a) 6 Abs. 1 KFG b) 7 Abs. 1 KFG c) 15 Abs. 1 Zif. 3 KFG d) 4 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §§

1) und 2) je 20,--

1) u. 2) je 12 Std.

1) - 3) 134 Abs. 1 KFG

3a) u. 3b) je 80,--

3a) u. 3b) je 30 Std.

 

3c) u. 3d) je 30,--

3c) u. 3d) je 18 Std.

 

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

26,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 286,--."

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 17.2.2005 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig zu erklären und ersatzlos aufzuheben, in eventu eine geringere Strafe zu verhängen.

Als Begründung werden schwerer Verfahrensmangel (Verstoß gegen §§ 37 und 60 AVG hinsichtlich des gesamten Bescheides), unrichtige Beweiswürdigung (Fakten 3 a und 3 b) und Rechtsirrtum (Faktum 3 b) geltend gemacht. Überdies wurde in eventu auch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, dies unter Berufung auf das geringe Alter des Berufungswerbers, sein geringes Einkommen als Militärdienstleister und seine auch von der Behörde festgestellte Unbescholtenheit. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass der Vorfall auf den Berufungswerber einen nachhaltigen Eindruck gemacht und er erkannt habe, dass er auch bei Inbetriebnahme eines fremden Fahrzeuges hohe Sorgfaltspflichten zu erfüllen habe, eine präventive Maßnahme sei unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr erforderlich.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Überdies wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der vorgeworfenen Mängel bei der Hinterradbremse bzw. des fehlenden Kettenschutzes eingeholt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.4.2004 zu Grunde. In dieser Anzeige hat der Meldungsleger eine Reihe von Übertretungen angeführt, welche der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich der vorgeworfenen Tatorte mit dem im Straferkenntnis bezeichneten Motorfahrrad begangen haben soll.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (GZ. 13876/04-3 vom 17.6.2004) und nach einem Einspruch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Mehrere zunächst in der Strafverfügung vorgeworfene Verwaltungsübertretungen wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Einstellung gebracht.

 

Im Ermittlungsverfahren vor der Erlassung des Straferkenntnisses hat die Bundespolizeidirektion Linz den Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme am 16.11.2004 führte der Meldungsleger (für das gegenständliche Berufungsverfahren relevant) aus, dass der Angezeigte keinen Zulassungsschein vorweisen konnte und er auch nicht erwähnt habe, dass er den Zulassungsschein vor Antritt der Fahrt in den Verbandskasten gegeben habe und dieser während der Fahrt verloren gegangen sei. Ebenso sei das Verbandspaket nicht mitgeführt worden, auch dies habe der Berufungswerber bei der Anhaltung zugegeben.

 

Weiters bestätigte der Meldungsleger, dass die Kette am Fahrzeug freilaufend und nicht durch einen Kettenschutz gesichert war bzw. dass an einem Motorfahrrad eine Radabdeckung angebracht sein müsse. Aus der Aussage des Meldungslegers geht auch hervor, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die seitlichen Rückstrahler nicht vorhanden waren.

 

Bezüglich Hinterradbremse stellte der Meldungsleger fest, dass er bei einer Kontrolle feststellen habe können, dass die Bremsklötze verschlissen waren, er erkläre jedoch ausdrücklich, dass ein Bremstest in diesem Fall durch einen Beamten bei der Kontrolle nicht vorgesehen gewesen sei.

 

Der im Berufungsverfahren beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten vom 24.8.2005 bezüglich Wirksamkeit der Hinterradbremse fest, dass seinerseits nicht nachgewiesen werden könne, dass die erforderliche Wirksamkeit der Hinterradbremse nicht gegeben war, da kein Bremsentest bei der Amtshandlung durchgeführt wurde.

 

Bezüglich Kettenschutz führte er aus, dass das besagte Fahrzeug gemäß der Typenprüfung Prüf.Nr.: F/7975/95, Zahl: 186.706/1-I/7/95 am 24.4.1995 typengenehmigt wurde. Bei der Typenprüfung war das typengleiche Fahrzeug mit Kettenschutz ausgerüstet und somit müssen alle Fahrzeuge gleicher Type mit Kettenschutz ausgerüstet sein. Eine Entfernung des Kettenschutzes bedeutet eine Verschlechterung der Betriebs- und Verkehrssicherheit der genehmigten Version.

 

I.6. In freier Beweiswürdigung vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass die Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig sind und daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Das Gutachten wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, die Kenntnisnahme des Gutachtens wurde von der Kanzlei des Rechtsvertreters des Berufungswerbers am 13.9.2005 telefonisch bestätigt und es wurde mitgeteilt, dass hiezu keine Stellungnahme erfolgen wird.

 

Die Angaben des Meldungslegers im Hinblick auf die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Sachverhalte sind ebenfalls schlüssig und glaubwürdig und es wurden die von ihm festgestellten Sachverhalte in der Berufung auch nicht mehr bestritten. Dass entgegen dem Vorbringen des Meldungslegers das Nichterreichen der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Hinterradbremse nicht nachgewiesen werden kann, schadet nicht. Wahrheitsgemäß hat der Meldungsleger in diesem Punkt ausgeführt, dass ein Bremstest nicht vorgenommen wurde, sondern er visuell die diversen Verschleißerscheinungen und Beschädigungen festgestellt hat.

 

I.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.7.1. Der Berufungswerber unterstellt dem angefochtenen Bescheid schwere Verfahrensmängel sowie eine unrichtige Beweiswürdigung. Dazu wird festgestellt, dass allfällige derartige Mängel nicht schlechthin zur Aufhebung eines Straferkenntnisses führen müssen, zumal diese durchaus im Berufungsverfahren saniert werden können.

 

I.7.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat bezüglich der Frage der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Hinterradbremse (Faktum 3 a) einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen beigezogen. Dieser hat ausdrücklich festgestellt, dass, da kein Bremsentest bei der Amtshandlung durchgeführt worden ist, nicht nachgewiesen werden kann, dass die erforderliche Wirksamkeit der Hinterradbremse nicht gegeben war.

 

Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben, zumal auch sonst keinerlei Beweismittel zur Verfügung stand, welches einen Nachweis der tatsächlichen Nichtwirksamkeit der Hinterradbremse erbringen hätte können.

 

I.7.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Lenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Gemäß § 7 Abs.1 KFG 1967 müssen Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr 25 km/h mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln udgl. versehen sein.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z3 KFG 1967 müssen zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) mit einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite ausgerüstet sein.

 

Gemäß § 4 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein.

 

Nach dem durchgeführten Berufungsverfahren steht auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Beschuldigte die ihm in den entsprechenden Punkten zur Last gelegten Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Letztlich wurde in der Berufung der Sachverhalt auch nicht mehr bestritten.

 

Was den fehlenden Kettenschutz (Faktum 3 d) anbelangt, so hat der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten festgehalten, dass bei der Typenprüfung das typengleiche Fahrzeug mit Kettenschutz ausgerüstet war und die Entfernung des Kettenschutzes eine Verschlechterung der Betriebs- und Verkehrssicherheit der genehmigten Version darstellt.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite beruft sich der Beschuldigte hinsichtlich Faktum 3 b auf einen Rechtsirrtum, er vermeint, dass dieser Rechtsirrtum nicht einmal auf leichter Fahrlässigkeit beruhe, zumal es sich hier um eine Norm handle, mit der ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer nicht rechne.

 

Dem ist entgegen zu halten, dass sehr wohl von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer (auch von einem Lenker eines Motorfahrrades) zu erwarten ist, dass er sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges über die entsprechend geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften informiert. Von einem Rechtsirrtum, welcher nicht einmal auf leichter Fahrlässigkeit beruht, kann daher im vorliegenden Falle nicht die Rede sein.

 

Der Berufungswerber hat daher die in diesen Punkten zur Last gelegten Sachverhalte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, diesbezüglich sind die Schuldsprüche zu Recht erfolgt.

 

I.7.4. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass bei der Bemessung der Strafen das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen sind. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigen sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu wird festgestellt, dass hinsichtlich der Fakten 1, 2, 3 c und 3 d unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967) ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit geahndet wurde und daher eine Retournierung nicht in Erwägung gezogen wird. Hinsichtlich Faktum 3 b erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden konkreten Falle, dass eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Einerseits waren bezüglich der Geldstrafe auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers zu berücksichtigen, andererseits konnte der Umstand, dass der Beschuldigte glaubhaft einen Rechtsirrtum darlegen konnte, bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden.

 

I.7.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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