Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160355/5/Sch/Pe

Linz, 28.09.2005

 

 

 

VwSen-160355/5/Sch/Pe Linz, am 28. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H vom 14. Februar 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Jänner 2005, VerkR96-3034-2004, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Jänner 2005, VerkR96-3034-2004, wurden über Herrn C H, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 4 Abs.1 lit.b und § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, zu 2) gemäß § 4 Abs.1 lit.c und § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und zu 3) gemäß § 61 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen zu 1) und 2) von jeweils 220 Euro und zu 3) von 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) von je 96 Stunden und zu 3) von 18 Stunden verhängt, weil er am 29. Juli 2004 vor 13.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeuge mit den Kennzeichen und auf der B 123 Mauthausener Straße bei Strkm. 14,400, Fahrtrichtung Mauthausen wobei er

  1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, wobei er keine Maßnahmen getroffen habe, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendig gewesen wären, obwohl solche zu befürchten gewesen seien.
  2. Er bei dieser Fahrt als Lenker mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt habe, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
  3. Er habe bei dieser Fahrt als Lenker des Kraftfahrzeuges die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt werde, da ein 3,5 t schwerer Granitblock von der Ladefläche stürzte.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 49 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Strafbescheides die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem richtungsweisendem Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, Nachstehendes ausgesprochen:

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

  1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis ist die Tatzeit umschrieben mit der Wortfolge "am 29.7.2004 vor 13:45 Uhr".

 

Wenngleich die Vorfallsörtlichkeit mit Straßenbezeichnung und Straßenkilometer determiniert wurde, stellt dies alleine keine ausreichende Konkretisierung dar, um den Berufungswerber vor einer neuerlichen (wiederholten) Strafverfolgung im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu schützen, da damit ein Tatzeitraum von fast 14 Stunden (0:00 bis 13:45 Uhr) in Frage kommt.

 

Unbeschadet des Umstandes, dass die Frist des § 31 Abs.2 VStG zwischenzeitig längst abgelaufen ist und daher allfällige Spruchkonkretisierungen durch die Berufungsbehörde mangels relevanter zeitgerechter Verfolgungshandlungen von vornherein ausgeschlossen sind, kann dem Akteninhalt entnommen werden, dass eine engere Umschreibung des Tatzeitpunktes im Rahmen der Ermittlungen der zuständigen Gendarmerieorgane wohl nicht möglich war. Es lag sohin der Einstellungstatbestand des § 45 Abs.1 Z3 VStG vor.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass zwar in der vorerst ergangenen Strafverfügung die Tatzeit etwas eingeschränkt war auf "13.50 bis 14.35 Uhr", aber auch dieser Tatzeitraum noch nicht ausreichend eingeengt ist, um der oben zitierten Vorgabe des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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