Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390060/2/Gf/Km

Linz, 19.12.1997

VwSen-390060/2/Gf/Km Linz, am 19. Dezember 1997 DVR. 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15. Oktober 1997, Zl. EnRo10-5-1997-/ME/Ka, wegen Übertretung des Elektrotechnikgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 71/2 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 800 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15. Oktober 1997, Zl. EnRo10-5-1997/Me/Ka, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. f i.V.m. § 9 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes, BGBl.Nr. 106/1993 (im folgenden: ETG), eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß am 17. März 1997 von dieser Gesellschaft entgegen einer entsprechenden Verfügung des Landeshauptmannes von Oberösterreich weiterhin eine Stromerzeugungsanlage betrieben und damit Strom in das öffentliche Netz eingespeist worden sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 17. Oktober 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Oktober 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß aufgrund entsprechender behördlicher Kontrollen zweifelsfrei feststehe, daß die Gesellschaft des Beschwerdeführers ihre Stromerzeugungsanlage auch nach Zustellung des behördlichen Untersagungsbescheides am 10. März 1997 noch weiterhin - so insbesondere am 17. Oktober 1997 - betrieben und Strom in das Netz der Oö. Kraftwerke AG (im folgenden: OKA) eingespeist habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen, während die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber zunächst vor, daß eine Verständigung seiner Person vom Untersagungsbescheid durch die Kanzlei seines Rechtsvertreters aus allein von dieser zu vertretenden Gründen erst am 17. März 1997 - dem Tag der behördlichen Kontrolle - erfolgt, er selbst jedoch gerade an diesem Tag berufsbedingt ortsabwesend gewesen sei.

Außerdem sei im Untersagungsbescheid eine Form der Außerbetriebnahme verfügt worden, die vom Rechtsmittelwerber tatsächlich deshalb gar nicht erfüllt werden könne, weil er keinen Zugang zu dem sich in einer im Eigentum der OKA stehenden Trafostation befindlichen Lastschalter habe. Abgesehen davon wäre aber selbst durch eine völlige Abschaltung derart, wie sie bescheidmäßig verfügt wurde, der intendierte Zweck der Hintanhaltung der Gefährdung von Personen nicht zu erreichen gewesen.

Schließlich sei hinsichtlich der Strafbemessung einzuwenden, daß ihm die Erträge aus dem Besitz einiger Wasserkraftwerke nicht zur alleinigen Verfügung stünden und eine generalpräventive Wirkung des angefochtenen Straferkenntnisses mangels entsprechender Veröffentlichung nicht erkennbar sei.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung des Strafausmaßes beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels zu Zl. EnRo10-5-1997; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. f i.V.m. § 9 Abs. 4 Z. 1 ETG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350.000 S zu bestrafen, der eine elektrische Anlage unter Mißachtung einer behördlichen Verfügung, mit der deren Außerbetriebnahme angeordnet wird, betreibt.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, daß der Gesellschaft des Beschwerdeführers mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. März 1997, Zlen. EnRo-100020/39-1997/Kap/Gi und EnRo-100203/43-1997/Kap/Gi, die Außerbetriebnahme ihrer Kraftwerksanlage durch Trennung des von dieser abgehenden Niederspannungskabels vom öffentlichen Netz, konkret: durch Trennung des Lastschalters des Niederspannungseinspeisekabels im Bereich des Hochspannungsraumes der OKA-Turmtrafostation, aufgetragen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde, womit dieser - wie auch schon im Bescheidspruch ausdrücklich festgehalten wurde - unmittelbar mit dem Tag der Zustellung (10. März 1997) wirksam war.

4.2.1. Daran vermag jedenfalls der Umstand, daß es in der Kanzlei des Vertreters des Rechtsmittelwerbers infolge Arbeitsüberlastung zu einer einwöchigen Verzögerung der Verständigung von dieser Verpflichtung kam, nichts zu ändern.

Denn ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei derart zu organisieren, daß insbesondere in wichtigen Angelegenheiten - hiezu zählt zweifelsfrei die Auferlegung einer unmittelbar wirksamen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - eine Verständigung seiner Mandanten umgehend erfolgen kann.

Bei den in der heutigen Zeit gegebenen technischen Möglichkeiten ist nicht ersichtlich - und wird dies mit der vorliegenden Berufung auch nicht näher dargetan -, weshalb der Berufungswerber nicht etwa schon am Tag der Bescheidzustellung zumindest telephonisch verständigt werden konnte.

Da sich der Beschwerdeführer interne Unzulänglichkeiten seines Rechtsvertreters wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen muß, kann sohin hier von einem Schuldausschließungsgrund keine Rede sein.

4.2.2. In gleicher Weise ist auch sein Einwand, daß der Verpflichtungsbescheid tatsächlich undurchführbar gewesen wäre, nicht zielführend.

Bei verständiger Würdigung kann - und muß - dieser nämlich so verstanden werden, daß er dem Berufungswerber nur jene Pflichten auferlegt, die er zu erfüllen rechtlich auch tatsächlich imstande ist - also die Trennung des von seiner Kraftwerksanlage abgehenden Niederspannungskabels vom öffentlichen Netz -, während hinsichtlich der Trennung des Lastschalters im Bereich des Hochspannungsraumes der OKA-Turmtrafostation das Einvernehmen mit dieser Gesellschaft herzustellen gewesen wäre. Da die OKA in gleicher Weise den Vorschriften des ETG - insbesondere dessen Sicherheitsbestimmungen (§§ 3 ff) - unterliegt und ihr der in Rede stehende Untersagungsbescheid ebenfalls zugestellt wurde, ist sohin offenkundig, daß ein derartiges Einvernehmen mit Sicherheit herzustellen gewesen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer nur überhaupt (und vor allem zeitgerecht) darum bemüht hätte.

4.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin nicht geeignet, das von ihm zu vertretende grob fahrlässige Verhalten seines Rechtsbeistandes zu entkräften.

4.3. Von dieser gravierenden Schuldform ausgehend begegnet es daher grundsätzlich auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde eine ohnedies bloß im untersten Fünfunddreißigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Weil der Rechtsmittelwerber jedoch glaubwürdig dartut, daß ihm entgegen der Annahme der belangten Behörde die Erträge aus "einigen Wasserkraftwerken" nicht zur alleinigen Verfügung stehen und jene diesem Vorbringen mit der Berufungsvorlage nicht entgegentritt, war daher unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensverhältnisse die Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 71/2 Stunden herabzusetzen.

4.4. In diesem Umfang war der Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 800 S herabzusetzen; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung: HAFELDMÜHLE

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