Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160356/2/Sch/Pe

Linz, 10.06.2005

 

 

 VwSen-160356/2/Sch/Pe Linz, am 10. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F H vom 16. Februar 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. Februar 2005, VerkR96-3433-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl.Nr. 37/2004, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. Februar 2005, VerkR96-3433-2004, wurde über Herrn F H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Z7a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland , LGBl.Nr. 37/2004, eine Geldstrafe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 7. September 2004 um 13.50 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen und, auf der B123 Mauthausener Straße bei Strkm. 10,750, Gemeindegebiet Ried/Riedmark, Fahrtrichtung Pregarten, gelenkt und dabei das Vorschriftszeichen Fahrverbot für Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, missachtet habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Oö. Landesregierung hat mittels Verordnung, LGBl. Nr. 37/2004, ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich erlassen.

 

Gemäß § 1 der obzit. Verordnung besteht dieses Fahrverbot ua auf der B 123 Mauthausener Straße, beginnend von der Kreuzung mit der B3 bis zur Kreuzung mit der L 1472 Gutauer Straße.

 

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erlassenen Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können vom Verbot ausgenommen.

 

Der Berufungswerber führte in seiner Berufung aus, dass er den gegenständlichen Lkw von der Entladestelle in Steyr zur nächsten Entladestelle in Gallneukirchen gelenkt habe und dabei seiner Ansicht nach die kürzeste Strecke, nämlich jene über die B 123 benützt habe. Wäre er über das Stadtgebiet von Linz gefahren, hätte dies einen nicht unwesentlichen Umweg dargestellt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher iSd § 2 der Verordnung zu prüfen, ob von der "Quelle": Steyr - als vorangegangene Entladestelle wohl auch als "Ziel" zu bezeichnen - das "Ziel": Gallneukirchen, ohne Benützung der B 123, ohne Umweg erreicht werden kann.

 

Der Berufungswerber hat bzw hätte die ihm zur Last gelegte Übertretung

- begangen, falls es von Steyr nach Gallneukirchen einen kürzeren Weg geben würde

als unter Benützung der B 123 Mauthausener Straße.

- nicht begangen, falls es sich bei der Fahrt von Steyr nach Gallneukirchen unter Benützung der B 123 Mauthausener Straße um den kürzesten Weg handeln sollte.

Gemäß dem Routenplaner: "map24.at" beträgt die Entfernung von Steyr nach Gallneukirchen

- unter Benützung der B 123: 48,96 km

- unter Benützung der A1 und der A7: 60,61 km

 

Die Fahrtstrecke auf der A1 und der A7 wäre daher um mehr als 11 km länger als auf der B 123 Mauthausener Straße.

Der Berufungswerber konnte daher von Steyr das "Ziel": Gallneukirchen ohne Benützung der B 123 Mauthausener Straße - laut Routenplaner handelt es sich dabei um den kürzesten Weg - nicht ohne Umweg erreichen. Es war daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber die B 123 Mauthausener Straße somit iSd § 2 der Verordnung erlaubter Weise benützt hat.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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