Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160360/2/Bi/Be

Linz, 07.03.2005

 

 

 VwSen-160360/2/Bi/Be Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des DI R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 14. Februar 2005, VerkR96-915-2004-Hof, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich aller Punkte des Straferkenntnisses abgewiesen und dieses vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 1), 2) , 3) und 4) zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von jeweils 10 Euro, insgesamt 40 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 14 Abs.6 und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 36e, 57a Abs.6 und 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs. 1 und 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV und 4) §§ 102 Abs.1 iVm 19 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) bis 4) jeweils 50 Euro (jeweils 25 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. April 2004 um 15.40 Uhr im Gemeindegebiet von Klaffer aH auf der Dreisesselberg Landesstraße L589 bei Strkm 12.060 den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen (A) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und bei der angeführten Fahrt als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht entsprechend überzeugt habe, ob das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei,

1) dass beim betroffenen Fahrzeug die Kennzeichenleuchte nicht funktioniert habe,

2) dass am Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, weil diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar gewesen sei,

3) dass beim gelenkten Fahrzeug der Reifen (Position des Reifens: vorne links) in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen habe und

4) dass beim Pkw vorne (seitlich) die gelbe Abdeckung beim Fahrtrichtungsanzeiger abgerissen gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei eine Unterstellung, dass er vor Fahrtantritt das Fahrzeug nicht kontrolliert habe. Die Kennzeichenbeleuchtung habe er am Vormittag des 6. Juni 2004 ausgewechselt und diese habe funktioniert. Sie sei am 6. Juni 204 auch von den Gendarmen nicht kontrolliert worden. Der Monat sei noch lesbar gewesen. Er sei wegen der vier Gendarmen etwas aufgeregt gewesen und habe den Prüfbericht nicht gleich gefunden. Die Profiltiefe sei nicht gemessen worden. Es seien neue Winterreifen montiert gewesen, die er erst den 2. Winter benutzt habe. Alle erforderlichen 4 Blinklichter seien gegangen, nur die Zusatzblinkleuchtenabdeckkappe sei kaputt gewesen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des genannten Pkw am Vorfallstag um 16.40 Uhr eine Verkehrskontrolle durch den Meldungsleger GI A hatte, der bei km 1.060 der L589 Dreisesselberg Landesstraße feststellte, dass der Bw seinen deutschen Führerschein nicht vorweisen konnte, weil dieser wegen eines Lenkverbots in Deutschland bis 21. April 2004 bei der Staatsanwaltschaft Passau hinterlegt worden war. Am Pkw habe die Kennzeichenbeleuchtung nur auf einer Seite funktioniert. Die Begutachtungsplakette an der Windschutzscheibe sei so weit abgebröckelt gewesen, dass die Lochung nicht mehr erkennbar gewesen sei. Als er den Bw daraufhin nach dem Prüfbericht gefragt habe - das Fahrzeug habe einen desolaten Eindruck gemacht - habe dieser nicht gewusst, wo er diesen aufbewahre, und ihn nicht vorweisen können. Am links vorne montierten Reifen sei zum Teil kein Profil mehr vorhanden gewesen. Das Blinklicht sei original am Fahrzeug angebracht gewesen, aber die gelbe Abdeckung habe gefehlt.

Der Bw hat sich schon bisher verantwortet wie in der Berufung, jedoch im Schriftsatz vom 27. April 2004 die fehlende Profiltiefe "möglicherweise" zugestanden und eine Ermahnung angeregt. Die Begutachtungsplakette sei durch das Waschen beschädigt, aber lesbar gewesen. Die Frist für die Begutachtung habe er eingehalten. Beim Blinker handle es sich um einen Zusatzblinker; das vordere und hintere Blinklicht habe funktioniert.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kfz erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kfz und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Der Bw hatte am 5. Juni 2004 Nachmittag eine Fahrzeugkontrolle durch den selben Meldungsleger, der am 6. Juni 2004 bei einer neuerlichen Verkehrskontrolle feststellte, dass der Bw mit den selben Mängeln am Fahrzeug, wegen der er schon am Vortag beanstandet worden war, wieder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unterwegs war.

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH schließt die Verpflichtung des Überzeugens auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und das Lenken des Kfz zu unterlassen, wenn das Überzeugen zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kfz den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl VwGH 9.4.1980, 1426/78, uva).

Dem Bw waren die Mängel am Fahrzeug mit Sicherheit bei Fahrtantritt bekannt, sodass seine Ausrede vom dringenden Arzttermin kein Argument dafür darstellt, dass er ohne jede Änderung den Pkw erneut gelenkt hat. Das er die Kennzeichenbeleuchtung ausgewechselt und diese erneut bei der Kontrolle nicht funktioniert habe, ist weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Der Bw hat vielmehr die ihm bestens bekannten Mängel am Pkw bewusst ignoriert, sodass davon auszugehen war, dass der Bw alle ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei von vorsätzlicher Begehung auszugehen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Dabei ist außerdem von vorsätzlicher Begehung auszugehen. Die bisherige Unbescholtenheit des Bw wurde als mildernd berücksichtigt; seine finanziellen Verhältnisse hat der Bw trotz Aufforderung vom
10. November 2004 nicht bekannt gegeben, sodass die Schätzung erfolgte.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Zustand seines Pkw anhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen. Eine Strafherabsetzung war nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Mängel vom 6.6. schon am 5.6 vorhanden

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