Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160363/4/Ki/Da VwSen160364/3/Ki/Da VwSen160365/3/Ki/Da

Linz, 14.04.2005

 

 

 VwSen-160363/4/Ki/Da
VwSen-160364/3/Ki/Da
VwSen-160365/3/Ki/Da
Linz, am 14. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des R S, P, M, vom 22.2.2005 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.7.2004, VerkR96-2200-2004-OJ/K, VerkR96-2236-2004-OJ/K und VerkR96-2237-2004-OJ/K, wegen Übertretungen des FSG, des KFG 1967 und der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit den oben angeführten Straferkenntnissen hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Berufungswerber Übertretungen des FSG, des KFG 1967 und der StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn Verwaltungsstrafen verhängt. Diese Straferkenntnisse wurden laut den vorliegenden Verfahrensakten beim Postamt 8753 Fonsdorf hinterlegt und ab 4.8.2004 zur Abholung bereitgehalten. Der erste Zustellversuch erfolgte am 3.8.2004, eine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches wurde in den Briefkosten eingelegt.

 

2. Der Berufungswerber erhob gegen diese Straferkenntnisse mit Schreiben vom 22.2.2005 Berufung, diese wurde am 24.2.2005 (laut Poststempel) eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 4.3.2005 hat der Berufungswerber bis dato keine Begründung für die angenommene verspätete Einbringung des Rechtsmittels vorgebracht.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs.3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Sie gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurde laut Postrückschein beim Postamt 8753 Fonsdorf hinterlegt und ab 4.8.2004 zur Abholung bereitgehalten. Der erste Zustellversuch erfolgte am 3.8.2004, eine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches wurde in den Briefkasten eingelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. geht davon aus, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches noch an der Zustelladresse aufgehalten hat und er somit rechtzeitig iSd § 17 Abs.3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Berufungswerber wurde im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zu dieser Annahme Stellung zu nehmen, die Aufforderung wurde ihm im Wege der Bundespolizeidirektion Eisenstadt zugestellt und laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 10.3.2005 persönlich überreicht. Bis dato hat der Berufungswerber auf das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates jedoch nicht reagiert.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. geht daher davon aus, dass die Straferkenntnisse mit dem Zeitpunkt zur Bereitstellung der Abholung am 4.8.2004 als zugestellt gelten und mit diesem Zeitpunkt die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begann. Die am 24.2.2005 eingebrachte Berufung gegen die Straferkenntnisse wurde daher nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher in allen Fällen ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurdeeingestellt. 

VwGH vom 11.08.2005, Zl.: 2005/02/0137-0139-8

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