Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160366/8/Kof/He

Linz, 02.06.2005

 

 

 VwSen- 160366/8/Kof/He Linz, am 2. Juni 2005

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.2.2005, VerkR96-854-2004, wegen Übertretungen der §§ 22 Abs.2 erster Satz und 18 Abs.1 StVO 1960, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist

durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

In Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuldspruch

durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

Die Geldstrafe wird auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der jeweiligen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

94,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (12 + 15 =) .................... 27 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 28.11.2003 um 15.30 Uhr in 4100 Ottensheim den PKW, VW Golf, Kennzeichen IL-......, auf der Bahnhofstraße in Richtung B 127 gelenkt und dabei

  1. auf Höhe Bahnhofstraße 22 Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte,
  2. sodann bis Bahnhofstraße Nr. 34 zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das Vorderfahrzeug plötzlich abgebremst würde, da Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h lediglich einen Abstand von einem halben Meter zum Vorderfahrzeug einhielten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 99 Abs.3 lit.i iVm § 22 Abs.2 erster Satz StVO 1960
  2. § 99 Abs.3 lit.a iVm § 18 Abs.1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 36,00 Euro

12 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.i StVO 1960

2. 100,00 Euro

30 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 149,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.2.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (51c VStG) erwogen:

 

Am 31.5.2005 wurde vom UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, RI M.K., Gendarmerieposten O., teilgenommen haben.

 

 

 

 

 

 

 

Bei dieser mündlichen UVS-Verhandlung hat der Bw betreffend

(siehe Erklärungen des Bw auf der Berufungsschrift)

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw hat bei der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO zwar einen viel zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten.

Da jedoch die Fahrgeschwindigkeit "nur" ca. 30 bis 40 km/h betragen hat, ist iSd § 19 Abs.1 VStG "das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient" als deutlich geringer einzuschätzen als dies bei vergleichbaren Übertretungen bei hoher Geschwindigkeit (zB auf Autobahnen) gewesen wäre.

 

Der Bw ist bislang - abgesehen von einer geringfügigen Verwaltungsübertretung nach der StVO - verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der jeweiligen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 
 

 
 

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