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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160367/5/Sch/Pe

Linz, 11.04.2005

 

 

 VwSen-160367/5/Sch/Pe Linz, am 11. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H vom 14. Februar 2005 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Jänner 2005, VerkR96-5402-2004-OJ/Ar, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 8. April 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  1. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs. 1Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Jänner 2005, VerkR5402-2004-OJ/Ar, wurden über Herrn T H, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1. von § 7 Abs.1 StVO 1960, gemäß 2. von § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und gemäß 3. von § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen zu 1. von 50 Euro, zu 2. von 150 Euro und zu 3. von 120 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1. von 20 Stunden, zu 2. von 50 Stunden und zu 3. von 40 Stunden verhängt, weil er am 29. August 2004 um 00.00 Uhr in Altenberg bei Linz den Pkw mit dem Kennzeichen auf dem Güterweg Kitzelsbach ca. bei Strkm. 2,4 in Fahrtrichtung Hochstraße

  1. nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, da er bei Strkm. 2,4 den entgegenkommenden Pkw mit dem Kennzeichen gestreift und beschädigt habe,
  2. das gelenkte Kraftfahrzeug nicht sofort angehalten und
  3. die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt habe, obwohl es auch mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 32 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen Punkt 1 dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde die Tatörtlichkeit in Augenschein genommen und festgestellt, dass der Vorfall nicht bei km 2,4 des Güterweges Kitzelsbach, wie im Straferkenntnis angeführt, stattgefunden haben dürfte. Anhand der dort sporadisch angebrachten Kilometrierung wurde festgestellt, dass der Tatort um einiges davon entfernt gewesen sein dürfte.

 

Wesentlich für die gegenständliche Entscheidung war allerdings der Umstand, dass nach dem abgeführten Berufungsverfahren dem Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Er hat bei der Verhandlung angegeben, dass er vor dem Begegnungsverkehr bzw. Verkehrsunfall eine relativ niedrige Fahrgeschwindigkeit eingehalten und bei Ansichtigwerden des Gegenverkehrs mit den rechten beiden Rädern des Fahrzeuges eine an die Fahrbahn angrenzende Wiese befahren habe. Diese Schilderung ist insofern nachvollziehbar, als aufgrund der relativ geringen Fahrbahnbreite das Passieren zweier Pkw im Gegenverkehr ohne Befahren des Banketts bzw. der angrenzenden Wiese nicht möglich wäre. In jener Fahrtrichtung, die der Gegenverkehr des Berufungswerbers eingehalten hatte, ist ein Ausweichen in die Wiese nicht möglich, da sogleich eine abfallende Fahrbahnböschung angrenzt. Die Schilderung des Berufungswerbers, dass nämlich er teilweise in die Wiese ausgewichen ist, dürfte daher den Tatsachen entsprechen. Dieses Ausweichen war ihm möglich, da die Wiese im Unterschied zum gegenüberliegenden Bereich auf Fahrbahnniveau verläuft.

 

Geht man von diesem nach der Beweislage nicht zu widerlegenden Fahrverhalten des Berufungswerbers aus, so ist eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes nicht erweislich. Ob und inwieweit der Lenker des im Gegenverkehr befindlich gewesenen Pkw nicht hinreichend weit rechts gefahren ist, kann dahingestellt bleiben. Dies gilt auch dahingehend, ob der Vorgang nicht unter die Bestimmung des § 7 Abs.1 StVO 1960, sondern unter die lex specialis des § 7 Abs.2 leg.cit zu subsumieren gewesen wäre.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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